ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR80.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 80/17 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . au f dessen Antrag - am 27. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 19. Dezember 2016 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach v om 8. August 2016 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind ; die Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die K osten seines Rechts mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach - vom 8 . August 2016 w e- gen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet . Darüber hinaus hat es die i n dem Strafbefehl ang e- ordnete Einziehung des Führerscheins sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis 1 - 3 - und die ausgesproch ene Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis au f- rechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils h at zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesam t- strafenbildung nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Mö n- c hengladbach vom 8. August 2016 enthaltenen Entscheidungen über die En t- ziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vol l- streckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher - anders als hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist , die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entsche i- dung noch nicht abgelaufen war - nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ - RR 2010, 58; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris Rn . 17 ). Der Senat hat daher den Urteilstenor entsprechend neu gefasst und die bereits vollstreckten Anordnungen entfallen lassen. 2 3 - 4 - Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringe n Änderung des a n- gefochtenen Urteils geführt hat. Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube 4
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