ECLI:DE:BGH:2018:180418B2STR80.18. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 80/18 vom 18. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, die Strafkammer habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, weil sie die Sachverständige nicht zu einem m öglichen Zusammenhang zw i- schen negierter bzw. verschwiegener Schwangerschaften und einem nachfo l- genden Neonatizid befragt und die sich aus deren erstem schriftlichen Gutac h- ten ergebende Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nicht weiter aufg e- klärt habe, ist - ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung ( § 345 Abs. 1 StPO) - unzulässig. Die Revisionsbegründung trägt bereits nicht vor, welches bestimmte Beweisergebnis durch die Befragung der Sachverständigen zu erwarten gewesen wäre. Sie verweist in soweit ausschließlich auf allgemeine - 3 - wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafkammer zu berücksichtigen gewesen wären. Schäfer Appl Bartel Wimmer Schmidt
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