BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte in den F344llen zwei bis vier der Urteilsgr374nde nur des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (jeweils in Tateinheit mit Vergewalti-gung) statt des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (247 176 a StGB a.F.) schuldig gesprochen wurde, beschwert ihn nicht. Wenn auch das Landgericht sehr ausf374hrlich die Frage er366rtert hat, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels gem344337 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Regel-wirkung verneint oder gar ein minder schwerer Fall (247 177 Abs. 5 StGB) ange-nommen werden k366nnte, lassen die Urteilsgr374nde in ihrer Gesamtheit letztlich doch nicht besorgen, dass die Jugendkammer sich entgegen 247 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstraf-rechts orientiert h344tte. Denn die Jugendkammer hat zum einen ausdr374cklich f374r - 3 - die Strafzumessung den gem344337 247247 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG zur Verf374gung stehenden Strafrahmen mit Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-ren als ma337geblich angegeben. Zum anderen hat sie dem Erziehungsgedanken (UA S. 30) noch ausreichend Rechnung getragen, wobei sie bereits im Rahmen der Pr374fung sch344dlicher Neigungen vom Erfordernis einer "l344ngeren Gesamter-ziehung" ausgegangen ist. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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