BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 81/07 vom 30. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Verpackungs-material eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. 1 Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-spruch344nderung, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Nigeria stammenden Angeklagten, dem Inhaber einer kleinen Druckerei, von einem "Lambert" in Nigeria 3.000 englische Pfund Kurierlohn f374r einen Kokaintransport nach Deutschland in Aussicht gestellt. Der Angeklagte stimmte zu. In der Fol-gezeit wurde f374r ihn f374r den Zeitraum 22. Mai bis 29. Mai 2006 in Bremen ein Hotelzimmer gebucht und der Angeklagte beantragte auf Kosten seines Auf-traggebers f374r seine Person eine Reisekranken- und eine Unfallreiseversiche-rung. Dar374ber hinaus beantragte er f374r die Einreise nach Deutschland ein Vi-sum und bezeichnete als einladendes Unternehmen eine in Bremen ans344ssige Papierhandelsgesellschaft, von der er zuvor ein Angebot f374r eine Papierliefe-rung eingeholt hatte. Diese Gesch344ftsbeziehung hatte er seinen Auftraggebern benannt, damit diese die Reiseroute zur Tarnung darauf abstellen konnten. Das urspr374nglich f374r die Route Nigeria-Frankfurt-Amsterdam auf den Angeklagten f374r den 26. Mai 2006 ausgestellte Lufthansaticket wurde auf den Zielort Bremen umgebucht. 3 Vor seiner Abreise bezog er weisungsgem344337 ein Hotelzimmer, wo er un-ter Aufsicht 100 Beh344ltnisse mit einer Kokainmischung von insgesamt 997,5 g (766,6 g Kokainhydrochlorid) schluckte, bevor er zum Flughafen gebracht wur-de, wo er von "Lambert" das Flugticket und 500 englische Pfund als Reisespe-sen erhielt. In Deutschland sollte er von Frankfurt nach Bremen weiterfliegen und das f374r ihn reservierte Hotel beziehen, aus dem er abgeholt werden sollte. Am 26. Mai 2006 wurde er bei der Einreise am Frankfurter Flughafen festge-nommen. 4 2. Das Landgericht hat die Kuriert344tigkeit des Angeklagten (neben der tateinheitlich verwirklichten Einfuhr) als t344terschaftliches Handeltreiben gewertet 5 - 4 - und dabei darauf abgestellt, dass der w344hrend des Transports nicht 374berwachte Angeklagte die alleinige Gewalt 374ber das Kokain hatte und den konkreten Tat-ablauf sowie die Ausf374hrungsmodalit344ten weitgehend mitbestimmte. II. Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Kuriert344tig-keit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten. 6 1. Zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren: 7 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die T344tigkeit von Rauschgiftkurieren zun344chst 374berwiegend als (mit-)t344terschaftliches Handeltrei-ben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der 334bernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mit-bestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschl374sse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamtgef374ge des Bet344ubungsmittelge-sch344fts nur nachrangigen T344tigkeit, in der Regel schon deshalb als T344ter ange-sehen, weil sie w344hrend des Transports faktische Zugriffsm366glichkeiten auf die Bet344ubungsmittel hatten. Damit verblieb f374r die Teilnahmeform der Beihilfe nur ein schmaler Anwendungsbereich. 8 - 5 - b) Dieser Tendenz zur Einschr344nkung der Beihilfe im Bet344ubungsmittel-strafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der f374r die Abgrenzung zwi-schen Beteiligung an der eigenen Tat (als T344ter) und Teilnahme an einer frem- den Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung von Kuriert344tigkeit teilweise darauf abgestellt worden, ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den sp344teren Absatz der Bet344ubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war (vgl. BGH, Beschl374sse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3 StR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR 456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-nat w374rde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach t344terschaftliches Han-deln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Bet344ubungsmittel beteiligt ist. 9 c) Nach neuester Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) muss vielmehr f374r eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag f374r das Umsatzgesch344ft insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transports (von Bet344ubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es f374r die Annahme t344terschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Ma337 an Selbst344ndigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzge- 10 - 6 - sch344fts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkre-ten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zukommt. aa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbst344ndig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sph344re von Liefe-ranten- oder Abnehmer-Organisationen beschr344nkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Gesch344ft insgesamt ma337geblich mitzugestalten. Einer T344tig-keit als Kurier, die sich in blo337em Transport von Rauschgift ersch366pft, kommt daher eine t344terschaftliche Gestaltungsm366glichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine (blo337) untergeordnete Hilfst344tigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Bet344ubungsmittels (Ver-344u337erung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung f374r seine Dienstleistung, n344mlich um das Entgelt f374r den Transport des Bet344ubungsmittels von einem Ort zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verf374-gungsgewalt 374ber das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe zu wertende Kuriert344tigkeit zeichnet sich n344mlich gerade dadurch aus, dass der Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer Stelle einzuordnen ist. Auch ein m366glicher faktischer Handlungsspielraum w344h-rend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf Grund seiner finanziellen und meist auch pers366nlichen Abh344ngigkeit von den Hinterm344nnern nicht zu eigener t344terschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden. Soweit der Senat in Einzelf344llen in der Inkorporation von Rauschgift durch Kuriere die Begr374ndung einer besonderen, zur T344terschaft f374hrenden Verf374gungsmacht gesehen hatte, hat er diese Rechtsprechung bereits im Se-natsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - nicht mehr aufrechterhalten. 11 - 7 - bb) Eine Bewertung von Transportt344tigkeit als mitt344terschaftliches Han-deltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-che, 374ber den reinen Transport hinausgehende T344tigkeiten entfaltet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gr374ndung von Ex-portgesellschaften f374r die Bef366rderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgesch344fts hat, weil er eine Beteiligung am Um-satz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchf374hrung des Umsatzgesch344fts spricht f374r die Annahme von Mitt344terschaft, auch wenn seine konkrete T344tigkeit in diesem Rahmen auf die Bef366rderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-kaufserl366s beschr344nkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-m366glichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports f374r eine 374ber das 374bliche Ma337 reiner Kuriert344tigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgesch344ft sprechen. 12 2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als Transporteur des Kokains von Nigeria nach Deutschland eingeschaltet war und dem - auch wenn durch sein Zutun der Transportweg geringf374gig modifiziert wurde - auf den Einfluss des Rauschgiftgesch344fts als solchem keine Einfluss-m366glichkeit zukam, lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegen374ber der verbotenen Einfuhr zur374ck (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 13 3. Der Strafausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler- 14 - 8 - haften Annahme eines t344terschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-richt hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, im 334brigen hat es strafmildernd ber374cksichtigt, dass der Angeklagte lediglich eine untergeordnete T344tigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausge374bt hat. Rissing-van Saan Ri'inBGH Otten und RiBGH Rothfu337 sind ur- laubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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