BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 81/09 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist nach Urteilsverk374ndung nicht in rechtsstaatswidriger Weise verz366gert worden. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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