BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/11 vom 11. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2011 beschlossen: Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. M344rz 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgr374nden in Rand-nummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (205)" richtig lau-ten muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (205)". Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy