BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/11 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Jugendkammer - vom 5. August 2010 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Mai 2009 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, wegen Raubs in Tateinheit mit K366rperverletzung sowie wegen Bedrohung unter Einbeziehung des auf ein Jahr neun Monate Jugendstrafe lau-tenden Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 zu ei-ner Jugendstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluss vom 24. Februar 2010 ( 2 StR 577/09 - NStZ-RR 2010, 214) im Fall 8 der Urteilsgr374nde sowie im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das 1 - 3 - Landgericht zur374ck. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten nunmehr im Fall 8 der Urteilsgr374nde des versuchten Tot-schlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet ( 247 349 Abs. 2 StPO ). Das Landgericht hat die Jugendstrafe aus dem fr374heren Urteil des Amts-gerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 nicht einbezogen. Diese Strafe hat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollst344ndig verb374337t. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung dieses Urteils deswegen nicht mehr erfolgen k366nne (UA S. 50). Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen f374r die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so ist 247 31 Abs. 2 JGG auch dann an-zuwenden, wenn die fr374her verh344ngte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB (vgl. mwN Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10; Fischer, StGB 58. Aufl. 247 55 Rn. 6a) ist auch gem344337 247 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senat, BGHR JGG 247 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; BGH, StV 2001, 179; Eisenberg, JGG 14. Aufl. 247 31 Rn. 27). 2 - 4 - Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Ver-handlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann erg344nzende Feststellun-gen treffen. 3 Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy