BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 81/11 vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss die Angeklagten S . und Q . im Fall II 2 der U rteilsgründe wegen besonders schweren Raubes ve r- urteilt sind; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten er geben . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts mittels zu tragen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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