BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8 /1 4 vom 30 . April 201 4 in der Strafsache gegen wegen Diebstahl s - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30 . April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7 . Oktober 201 3 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen , dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird ; insofern hat die Staa tskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen . Der Beschwerdeführer hat die verbl e iben d en Kosten des Recht s- mittels zu tragen . Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer G e- samtf reiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt . Hiergegen ric h- tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die i m Übrige n offensichtlich unbegründet e Revision des Angeklagten ( § 349 Abs. 2 StPO) führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfre i- spruch. N ach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der - unverä n- dert zugelassenen - Anklageschrift zugrundeliegende Annahme einer Tat im Rechtssinn als offensichtlich fehlerhaft erwiesen; hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das Landgericht indes keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Beschl uss vom 30. Oktober 1991 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Senatsu rteil vom 1. Juni 2011 2 StR 90/11; Ott in KK - StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20 mwN). Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfre i- spruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs . 1 StPO nachgeholt . Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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