ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/19 vom 19. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung des Besch werdeführers am 19. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Ur teils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 m- stand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren g e- mäß § 459g Abs . 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. - 3 - zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT - Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische A b- schöpfungsentscheidungen). Franke Appl Krehl Meyberg Grube
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