BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 82/08 vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. M344rz 2008 bemerkt der Senat: 1 1. Die R374ge, die Kammer habe die von seinem Verteidiger f374r den Ange-klagten am 10. Oktober 2006 abgegebene schriftliche Einlassung im Urteil ver-wertet, obwohl sie nicht in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden sei, bleibt ohne Erfolg. 2 - 3 - Unbeschadet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge344u-337erten Bedenken gegen ihre Zul344ssigkeit beruht das Urteil jedenfalls insoweit nicht auf einem etwaigen Verfahrensversto337 gegen 247 261 StPO. Soweit das Landgericht in den Urteilsgr374nden (UA S. 15 Absatz 3 und S. 16 Absatz 1) die schriftliche Erkl344rung des Angeklagten vom 10. Oktober 2006 mitteilt und auf sich daraus ergebende Widerspr374che zu seinen Angaben gegen374ber dem Sachverst344ndigen Dr. M. abstellt, handelt es sich um Einlassungen zum Tatvorwurf, die auch Bestandteil der in der Hauptverhandlung am 4. September 2007 von seinem Verteidiger verlesenen und vom Angeklagten best344tigten schriftlichen Erkl344rung zur Anklage vom 30. August 2007 sind. Soweit die Kammer (UA S. 16 Abs. 2) sich weiter bei ihrer W374rdigung vor allem damit aus-einander setzt, in der 204ersten Einlassung223 vom 10. Oktober 2006 habe der An-geklagte noch angegeben, eine Person 204definitiv nicht gesehen223 und dennoch das Messer ge366ffnet zu haben, um sich gegen einen etwaigen Angriff der unbe-kannten Person zu wehren, sind diese Angaben gleicherma337en in der in der Hauptverhandlung von ihm best344tigten Erkl344rung enthalten. 3 In diesem Zusammenhang dringt die Revision ebenso wenig mit ihrer R374ge durch, das Landgericht sei unter Versto337 gegen 247 261 StPO und zugleich gegen die Gebote des sachlichen Rechts nicht auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung eingegangen, obwohl der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zur Sache ge344u337ert habe. Auch unter diesem Blickwinkel beruht das Urteil nicht auf dem ger374gten Versto337. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgr374nden mit der schriftlichen Erkl344rung vom 10. Oktober 2006 sowie mit der Einlassung des Angeklagten gegen374ber dem Sachverst344n-digen Dr. M. befasst, die zusammen genommen die in der Hauptver-handlung von dem Angeklagten best344tigte Erkl344rung zum Tatvorwurf vom 30. August 2007 inhaltlich abdecken. 4 - 4 - 2. Die Revision kann nicht mit der Verfahrensr374ge geh366rt werden, die Kammer habe es unter Versto337 gegen die richterliche Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO vers344umt, Beweis 374ber die polizeilichen Aussagen des Zeu-gen Mo. vom 9. September 2006 durch Vernehmung des Zeugen KOK K. zu erheben. Widerspr374che zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind nach st344ndiger Rechtsprechung des BGH revisionsrechtlich unerheblich, wenn sie sich nicht aus dem Urteil selbst ergeben (BGH NStZ 1992, 506). Ergibt sich der Widerspruch nicht aus dem Urteil selbst, so l344uft die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 2 StPO vielmehr auf die unzul344ssige R374ge der Aktenwidrigkeit hinaus (vgl. BGH NStZ 1995, 27, 28). So verh344lt es sich hier. Die vom Be-schwerdef374hrer behaupteten Widerspr374che k366nnen in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen Mo. unter Vorhalten, insbesondere der Augen-scheinseinnahme des Videos vom Tatabend, er366rtert und ausger344umt worden sein. 5 Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Schweigen der Ur-teilsgr374nde zu dem geltend gemachten Widerspruch auch keine Verletzung der sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Beweisw374rdigung. Denn der Tatrich-ter ist nur gehalten, die zum Zeitpunkt der Urteilsf344llung wesentlichen beweiser-heblichen Umst344nde in den Urteilsgr374nden zu er366rtern (vgl. BGH a.a.O.). Der Widerspruch zu Bekundungen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren kann aber durch seine Aussage in der Hauptverhandlung oder durch sonstige Be-weismittel so zweifelsfrei gel366st sein, dass kein Anlass f374r seine Darlegung in den Urteilsgr374nden mehr bestand (vgl. BGH StV 1992, 550). 6 3. Die Strafkammer hat bei ihrer 334berzeugung, dass der Angeklagte mit bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt hat, rechtsfehlerfrei auf die Gef344hrlichkeit 7 - 5 - des mit voller Wucht aus n344chster N344he in den Schulter-Hals-Kopf-Bereich ge-setzten Messerstiches abgestellt und deshalb sogar erwogen, dass der Ange-klagte gezielt und mit direktem T366tungsvorsatz zugesto337en hat (UA S. 25). Zwar ist die zus344tzliche 334berlegung, gegen ein 204unvorhergesehenes und unvor-sehbares Versehen223 spreche auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der nach der Tat floh und sich 374ber l344ngere Zeit verborgen hielt, bevor er sich stell-te, nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem f374r ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, wes-halb die Flucht eines Angeklagten regelm344337ig keinen tragf344higen Schluss dar-auf zul344sst, was sich wirklich ereignet hat (vgl. Senat BGH NStZ-RR 2008, 147). Auf dieser Erw344gung beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann un-ter den gegebenen Umst344nden sicher ausschlie337en, dass die Kammer ohne die Ber374cksichtigung des Nachtatverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehen- 8 - 6 - den Hauptargumente des Landgerichts handelt es sich bei seinen Ausf374hrun-gen zum Nachtatverhalten ersichtlich um Hilfserw344gungen, welche die 334ber-zeugungsbildung nicht tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Appl Schmitt
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