BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 82/12 vom 24. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2012 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Mühlhausen vom 10. November 2011 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang bleiben au f- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach e zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Ange klagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur weitgehenden Aufhebung. 1. Die Erwägungen , aus denen das Landgericht einen Zustand der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpu nkt der Tötung seiner Lebensg e- fährtin ausgeschlossen hat, sind unzureichend. Auf UA. S. 6 hat es zunächst festgestellt, die Einsichts - Fähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert 1 2 - 3 - gewesen. Dies wird im weiteren Verlauf der Urteilsgründe dahin korrigie rt, dass durch das vorhandene hirnorganische Psychosyndrom in Verbindung mit der Alkoholisierung zur Tatzeit die Steuerungs - Fähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei, da er in eine m Zustand der Bewusstseinseine n- gung durch einen schwerwi egenden Affekt "quasi haften geblieben" sei. Zum Aus schluss einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nur au s- geführt: "Dies sei nach Erläuterung des Sachverständigen unschwer daran zu erkennen, dass das Handeln des Angeklagten - vom Holen u nd Laden der Wa f- fe, dem Hinaufgehen in den ersten Stock bis hin zum Entladen und wieder Wegsch ließen der Waffe - nur aus gesteuertem V e rhalten heraus zu erklären ist " (UA S. 21). Diese Ausführung legt nahe, dass das Landgericht sich ohne eigene Beurteilung einer Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, die ihrerseits auf einer unzutreffenden und eingeengten Vorstellung vom Inhalt des Begriffs der Steuerungsunfähigkeit beruht. Die Fähigkeit, sich entsprechend der vorhandenen Einsicht in das U n- recht des Tuns zu verhalten (§ 20 StGB), ist auf die Tathandlung bezogen zu prüfen. Äußeres Verhalten, insbesondere auch der Ablauf von Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten, kann zwar indiziell für die innere Fähigkeit des Täters sein, den Tatimp uls mit anderen Gesichtspunkten abzuwägen und sich ihm zu widersetzen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden drängt sich eine solche Indizwirkung aber nicht auf und wäre jedenfalls vom Tatrichter im E inzelnen darzulegen. Den n für das spezifische Zustandsbi ld eines hirnorgan i- schen Psychosyndroms mit abnormer Reaktion schon auf geringe Mengen von Alkohol, eine m charakteristischen "Haften am Affekt" und anschließender A m- nesie ist der Umstand, dass der Täter äußerlich ruhig und zielstrebig vorgeht, allenfalls v on geringem Indizwert für das tatsächlich gegebene Bild des inneren Hemmungsvermögens. Dass der Angeklagte "gesteuert" seinen Revolver g e- holt und geladen, das Tatopfer ohne erkennbare emotionale Regung zunächst 3 - 4 - angeschossen und da nn mit einem - von ihm als "Fangschuss" be zeichn e ten - zweiten Schuss vor zwei Zeugen erschossen und die Waffe danach sor g fältig wieder verwahrt hat, hat in seinem äußeren Ablauf, gerade auch aufgrund di e- ser sehr ungewöhnlichen Umstände, keinen ohne weitere s erkennbaren Erkl ä- rungsw ert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die S a che bedarf daher erneuter und weitergehender Aufklärung. 2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Erwägu n- gen, mit denen das Landgericht eine Maßregelanordnung gemäß § 6 3 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Die Feststellung, von dem Angeklagten gehe keine Gefahr zukünftiger erheblicher rechtswidriger T a- ten aus, weil es sich um eine "Beziehungstat" gehandelt und der Angeklagte inzwischen "gelernt " habe, alkoholabstinent zu leben, ist mit sonstigen Festste l- lungen des Urteils nicht zu vereinbaren. Dass die Gewalttätigkeit des Angeklagten sich gegen Personen seines engen sozialen Nahraums richtet, ist gerade ein Spezifikum seines Zustands und schl ießt seine Gefährlichkeit nicht aus. In der Vergangenheit ist es vielfach zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen bis hin zu Todesdrohungen gekommen. Im Hinblick auf den allgemeinen Zustand des Angeklagten, von dessen una n- genehmen Auswirkungen auch Dritte bet roffen waren, erscheint es jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung gerechtfertigt , die Tat unter dem Etikett der "B e- ziehungstat" als einmaliges Ereignis zu behandeln. Schließlich fehlt auch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte " Alkoholabstinenz gel ernt" habe. Er kennt seine regelmäßig nach Alkoholgenuss auftretenden Gewalttätigkeiten und Absenzen seit Jahrzehnten, hat aber trotz vielfacher Mahnungen und Hinweise den Alkoholkonsum nicht eingestellt. 4 5 - 5 - Auch über die Anordnung der Maßregel wird der n eue Tatrichter daher gegebenenfalls auf breiterer Grundlage neu zu entscheiden haben. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach 6
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