BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 82/15 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdefüh rer s am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 9. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, d a die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- kla g ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist das Landgericht in de n Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe, die verbale Beleidigungen zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin des Ang e- klagten betrafen, von einem unzutreffenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Dabei hat es ersi chtlich nicht bedacht, dass § 185 StGB diesen Strafrahmen nur für den hier nicht g e- gebenen qualifizierten Fall der tätlichen Beleidigung eröffnet und im Übrigen einen Strafrahmen vorsieht, der von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstr a- fe reicht. - 3 - Der Se nat kann jedoch unter den hier gegebenen Umständen angesichts der maßvollen Einzelstrafen von jew eils 70 Tagessätzen zu jeweils 1 ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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