ECLI:DE:BGH:2016:090616B2STR82.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 82/16 vom 9. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 9. Juni 2016 gemäß § § 46 Abs. 1 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2015 w ird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Ko s- ten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. November 2015 fre ig e- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordnet. Mit Schreiben vom 6. und 7. Dezember 2015, beim Landgericht ei n- gegangen am 9. Dezember 2015, legte der Angeklagte gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil Revisio n ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2015 , beim Landgericht eingegangen am 2 4. Dezember 201 5 beantragte der Angeklagte, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewä h- ren und trug vor, er habe die Frist schuldlos versäumt; er habe nach se iner Ve r- 1 - 3 - legung in die Maßregeleinrichtung auf sein Geld gewartet und habe früher nicht über das für das Briefporto erforderliche Geld verfügt. Er habe außerdem angenommen, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage. 1. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie erst am 9. Dezember 2015 und damit verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO). 2. Sein vom 20. Dezember 2015 datierender und am 2 4 . Dezember 2015 beim Landgericht eingegangener Wiedereinset zungsantrag hat keinen Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig , weil der Angeklagte nicht mit ge teilt hat , wann das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist. Darüber hinaus legt sein Vorbringen eine schuldlose Fri stve r- säumung nicht nahe. Soweit der Angeklagte angegeben hat, nicht über die für d as Brief porto erforderlichen Geldmittel verfügt zu haben, kann seinem Vorbri n- gen weder entnommen werden, ob dieses Hindernis tatsächlich bestand noch ob dies eine rechtzeitig e Rechtsmitteleinlegung tatsächlich hinderte . D er Ang e- klagte hat nicht dargetan, ob die Maßregeleinrichtung die Beförderung der Rechtsmittelschrift unfrankiert abgelehnt hat; dies liegt in Ansehung des U m- sta n ds, dass Anspruch auf die kostenfreie Beförderun g einer Rechtsmittelschrift besteht, eher fern. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag außerdem darauf g e- stützt ist, dass der Angeklagte sich über die Länge der Rechtsmittelfrist geirrt und angenommen habe, sie betrage zwei Wochen, kann dies die Wiedereinse t- zu ng nicht begründen. Der Angeklagte war nach Urteilsverkündung durch das Gericht und durch Schreiben seiner Verteidigerin vom 25. November 2015 auf die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ausdrücklich hingewiesen worden. 2 3 4 - 4 - Bei dieser Sachlage kann der W iedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel 5
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