BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 83/03 vom11. Juni 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. und S. wirddas Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. August 2002im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten imFall 13 der Urteilsgründe der Verabredung zum schweren Raubschuldig sind.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F. - nach Beschränkung derStrafverfolgung nach § 154 a StPO - wegen schweren Raubes in acht Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einerhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe, vorsätzlicher unerlaubter Ausübungder tatsächlichen Gewalt über sie und vorsätzlichem Führen dieser Waffe, so-wie des weiteren wegen versuchten schweren Raubes in drei Fällen, schwererräuberischer Erpressung, Verabredung eines Verbrechens und vorsätzlichenunerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tatein-heit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie unter Auflö-sung verschiedener Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung früherer Urteile - 3 -zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren und acht Jahrenverurteilt.Den Angeklagten S. hat das Landgericht - nach Beschränkung derStrafverfolgung nach § 154 a StPO - wegen schweren Raubes in fünf Fällen,versuchten schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Er-pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monatenverurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten F. und S. dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit derSachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen geringen Erfolg, im übri-gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Revisionen führen im Fall 13 zu einer Änderung des Schuld-spruchs.a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Ange-klagten F. und S. die Sparkasse L. inH. am Montag, den 19. März 2001, zu überfallen. Nach ihrem Tatplanwollten sie vor Erscheinen der Bankangestellten in die Bank eindringen, beideren Eintreffen diese unter Bedrohung mit einer geladenen Schreckschuß-pistole zum Öffnen des Tresors zwingen und dessen Inhalt an sich nehmen.Zur Vorbereitung des Überfalls öffneten sie in der Nacht von Samstag aufSonntag die Außentür der Sparkasse mit einer bei einem früheren Überfall er-beuteten Kundenkarte und gelangten so in den Vorraum. Der AngeklagteF überklebte die Kameralinsen der Überwachungskameras und brach die - 4 -Tür zum Schalterraum auf. Beim Verlassen der Bank verdrehte der AngeklagteF. eine Lamelle des sich an der Tür zum Schalterraum befindlichen Lamel-lenvorhangs. Am Sonntag, den 18. März 2001, betrat der Filialleiter das Ge-bäude. Er richtete die vom Angeklagten F. verdrehte Lamelle und ent-deckte einige der von den Angeklagten getroffenen Vorbereitungen. Die vonihm informierte Polizei postierte sich daraufhin in der Bank, um auf die Täter zuwarten. Als die Angeklagten S. und F. am Sonntagabend gemeinsamzur Sparkasse fuhren, bemerkte der Angeklagte F. , daß die von ihmverdrehte Lamelle gerichtet worden war. Daraufhin sahen die Angeklagten voneinem Überfall ab, weil sie befürchteten, daß jemand in der Bank gewesen seiund den Einbruch entdeckt habe.b) Der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes gemäß§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 22, 23 StGB hält rechtlicher Überprüfung nichtstand. Die Annahme, das Handeln der Angeklagten habe bereits die Schwellezum Versuch überschritten, begegnet durchgreifenden Bedenken.Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ver-wirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dafür ist nicht erforderlich,daß der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, daß erHandlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tat-bestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörtenFortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar ein-münden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt gehtes los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarfund er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (st. Rspr.,BGHSt 26, 201, 202 f.; 48, 34, 35 f. m.w.Nachw.). - 5 -Nach diesen Kriterien fehlt es schon an einem engen zeitlichen Zusam-menhang mit Tatbestandshandlungen des Raubes, da die Angeklagten mehrals einen Tag vor dem geplanten Überfall in die Bank eindrangen, die Räum-lichkeiten "präparierten" und die Bank wieder verließen. Darin liegt nur einestraflose Vorbereitungshandlung. Aber auch durch die Fahrt zur Sparkasse amSonntagabend haben die Angeklagten nicht unmittelbar zur Tatbestandsver-wirklichung angesetzt, weil noch weitere erhebliche Zwischenschritte erforder-lich waren. Denn sie hätten zunächst in die "vorbereiteten" Bankräume eindrin-gen und dort auf das Eintreffen der Bankmitarbeiter am nächsten Morgen war-ten müssen, um sie in ihre Gewalt zu bringen. Ein "Zurück" war für die Täter,die sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Bank befanden noch ohne weiteresmöglich, eine konkrete Gefährdung der durch § 250 StGB geschützten Rechts-güter war noch nicht gegeben.Die Angeklagten haben sich jedoch einer Verabredung zum schwerenRaub schuldig gemacht (§§ 30 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Der geplanteEinsatz einer geladenen Schreckschußwaffe stellt die beabsichtigte Verwen-dung einer Waffe i.S. von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (Beschluß des GroßenSenats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs v. 4. Februar 2003 - GSSt 2/02(= NJW 2003, 1677)). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da ausgeschlos-sen werden kann, daß sich die geständigen Angeklagten gegen die abwei-chende rechtliche Würdigung der Tat anders als geschehen hätten verteidigenkönnen. - 6 -2. Die im Fall 13 festgesetzten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren unddie Gesamtstrafen von acht Jahren bei dem Angeklagten F. (weitere einbe-zogene Einzelstrafen: sieben Jahre drei Monate, fünf Jahre, sieben Jahresechs Monate, zwei Jahre und ein Jahr) sowie von vierzehn Jahren bei demAngeklagten S. (weitere Einzelstrafen: sechs Jahre sechs Monate, fünfJahre sechs Monate, fünf Jahre, vier Jahre neun Monate, sieben Jahre, dreiJahre sechs Monate) können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daßbei einer Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schwerenRaubes statt wegen Versuchs die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamt-strafen milder ausgefallen wären. Der nach § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGBgemilderte Strafrahmen entspricht dem des Versuchsstrafrahmens. Zudem wä-re die Strafe nach der Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß desGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003(aaO) dem nach § 30 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2Nr. 1 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) zu entnehmen, der schärferist als der von der Strafkammer angewandte, nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (sechsMonate bis elf Jahre drei Monate).Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar,der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittelsunbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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