BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 83/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 19. Juni 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die R374ge des Angeklagten O. , das erkennende Gericht sei mit den Sch366ffen E. und S. nicht ordnungsgem344337 besetzt, ist hinsichtlich des Sch366ffen S. schon nicht ordnungsgem344337 erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision beanstandet, dass in verschiedenen Gemeinden des Landgerichtsbezirks Darmstadt die Vorschlagslisten f374r die Sch366ffenwahl nicht ordnungsgem344337 aufgestellt und bekannt gemacht worden seien (247 36 Abs. 1 und 3 GVG), ohne mitzuteilen, dass der Sch366ffe S. hiervon betroffen war. Ein Mangel bei der Aufstellung der Vorschlagsliste gem344337 247 36 GVG kann die vorschriftsm344337ige Besetzung der Strafkammer nicht in Frage stellen, wenn in der Verhandlung gegen den Angeklagten nur Sch366ffen mitwirkten, die von ei-nem ordnungsgem344337 besetzten Ausschuss in rechtswirksamer Weise gew344hlt worden sind. Jede Einzelwahl eines solchen Ausschusses ist eine f374r sich zu - 3 - betrachtende Entscheidung. Ist sie rechtswirksam, ist der Gew344hlte gesetzlicher Richter im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74; Urteil vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64). Soweit die Mitwirkung der Sch366ffin E. ger374gt wird, ist die R374ge unbegr374ndet. Die Stadt Darmstadt hat bei 334bersendung der Vorschlagsliste mitgeteilt ("wir bescheinigen"), dass diese nach vorangegangener 366ffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu je-dermanns Einsicht ausgelegen habe. Eine Mitteilung, wo die Auflegung 366ffent-lich bekannt gemacht worden war, erfordert das Gesetz nicht. Zum Wahlvor-gang ist mitgeteilt worden, dass 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Vorschlagsliste zugestimmt haben. Nach-weise mussten dem Amtsgericht nicht 374bersandt werden. 2. Es kann dahinstehen, ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift vom 29. Februar 2008 zur Revision des Angeklagten Er. unter I.2., 6., 8., 11. und 12. ausgef374hrt hat, die jeweils erhobenen Verfahrensr374gen unzul344ssig sind, denn sie sind jedenfalls unbegr374ndet. Hinsichtlich der behaup-teten Verletzung der Hinweispflicht aus 247 265 Abs. 1 und 3 StPO ergibt sich schon aus dem von der Revision mitgeteilten Inhalt der dem Angeklagten erteil-ten Hinweise, dass sie inhaltlich ausreichten, um den anwaltlich vertretenen Angeklagten zu erm366glichen, seine Verteidigung auf das Mordmerkmal "niedri-ge Beweggr374nde" einzurichten. Im 334brigen hat das Landgericht die zahlreichen - 4 - Befangenheitsantr344ge gegen die Mitglieder der Strafkammer, die offensichtlich in Verschleppungsabsicht gestellt wurden, rechtsfehlerfrei als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy