BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 83/12 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mär z 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Fr eiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen. Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerforderni s- sen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Ab s. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ - RR 2002, 309; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung fü r ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angekla g- ten Bezug ("Herr G . ", "möchte v ortragen", "bleibt bei seiner Dar - stellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts. 1 2 - 3 - Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ernemann Fischer Appl Schmitt Krehl 3
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