BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 83/14 vom 24. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 19. November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufge hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Offenbach am Main - Strafrichter - z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu ein er Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 t- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Stra f- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand: Der Generalbundesanwalt hat wie folgt ausgeführt: "Das Landgericht hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken ge blieben ist und der Ang e- 1 2 3 - 3 - klagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB von einem Mindestmaß von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 St G B Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günst i- ger ist als der Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB. Da das Mi n- destmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die Strafkam mer sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersich t- lich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90 Tagessätzen orientiert hat, wird der Senat nicht ausschließen können, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffe n- den Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetr e- tenen Tatfolgen durch das Landgericht widersprüchlich ist (UA S. 47 i.V.m. S. 18). " D em schließt sich der Senat an. 2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverwe i- sung an das Amtsgericht - Strafrichter - Offenbach am Main (§ 354 Abs. 3 StPO). 4 5 - 4 - D er Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine Wer tungsfehler des Landgerichts handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehi n- dert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie de n bisheri gen nicht widerspr e- chen. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott 6
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