ECLI:DE: BGH:2017:180517B2STR83.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 83/17 vom 18. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 18. Mai 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 19. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe verurteilt word en ist, sowie im Gesam t- strafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende R evision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen versuchter Nötigung, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie Bedrohung in Tatei n- heit mit Beleidigung unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten führt i n dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am 8. Juli 2015 im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit einer anderen Pe r- son auf den Zeugen P . getroffen und war ihm mit seinem Motorroller gefolgt, hatte ihn beleidigt und bedroht, bevor er vor dem Hof des Zeugen stür z- te. Anschließend drohte er erneut an, ihn , und floh schließlich ohne sein en Ro ller , dessen Schlüssel P . abgezogen hatte (Fall II. 2 der Urteilsgründe ) . Kurze Zeit später kehrte der Angeklagte zurück, wiederholte seine Drohung und kündigte dem Zeugen an, ihn Polizei rufe. Mit vorgehaltenen Besenstie l e n gelang es dem Zeugen P . und dem hinzugeeilten Nachbarn B . , den mit einem Messer Stichbewe - gungen in Richtung des P . ausführenden Angeklagten auf Distanz zu halten. Schließlich kam der dem Angeklagten körperlich überlegene Zeuge O . hinzu, schlug ihm das Messer aus der Hand und nahm ihn mit (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Aufgrund der Alkoholisierung , seines akuten Schlafmangels und noch immer aufgebracht und wütend auf den Zeugen P . entschloss sich der Angeklagte nun , diesen zu töten. Er bewaffnete sich mit einer Grabgabel mit vier vorne spitz zulaufenden Zinken aus Metall mit einer Länge von 26 cm, w o- bei der Stiel der Gabel etwa 20 cm oberhalb der Zinken abgebrochen war. D a- mit machte er sich auf den Weg zum Hof des Z eugen P . , der von einem Nachbarn vor dem Erscheinen des Angeklagten telefonisch gewarnt worden war. P . seinerseits bewaffnete sich zu seiner Verteidigung mit einer 2 3 - 4 - Schaufel, der Zeuge B . hielt noch immer den Besenstiel in seiner Hand. Als der Angeklagte die beiden wieder erreicht hatte, stürzte er auf den Zeugen P . zu und führte mit der Grabgabel Stichbewegungen in Richtung des Zeugen aus. Als der Angeklagte noch etwa fünf Meter entfernt war, warnte ihn P . , er werde mit der Sc haufel zuschlagen, falls er sich weiter nähere. Der Angeklagte ließ sich davon nicht abhalten, näherte sich bis auf eineinhalb Meter und stach mit der Grabgabel, die er mit beiden Händen vor sich hielt, g e- zielt in Richtung des Oberkörpers des Zeugen wucht ig zu. Obwohl dieser vor dem Stich des Angeklagten zurückwich, gelangten die Spitzen bis auf eine En t- fernung von 50 Zentimeter an seinen Bauch heran. Dabei erkannte der Ang e- klagte, dass er P . am Oberkörper treffen und ihm dadurch im Bereich lebenswi chtiger Organe Verletzungen zufügen würde. Dennoch stach er immer wieder in dessen Richtung, wobei er erneut drohte, ihn abzustechen. Nunmehr schlug P . mit der Schaufel nach dem Angeklagten und traf ih n am Arm. Die Grabgabel fiel zu Boden, der Angekl agte hob sie wieder auf und ging erneut auf den Zeugen P . los. Diesem gelang es jedoch zusammen mit dem Zeugen B . , den Angeklagten weiter auf Distanz zu halten. Schließlich kam erneut O . hinzu, dem es mit erheblichem Kraftaufwand ge - l ang, den Angeklagten von dem Zeugen P . wegzuziehen. Beide verlie - ßen sodann den Ort des Geschehens (Fall II. 4 der Urteilsgründe). 2. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass sich der A n- geklagte durch das Zustechen in Richtung des Oberk örpers des Zeugen P . wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht hat. Der Angeklagte habe unmittelbar zur Tat angesetzt und auch den Entschluss gefasst, diesen zu töten. Er habe gewusst, dass er mit einem Stich in Richtung des Oberkörpers lebensw ichtige Organe treffen und verletzen könne. Aufgrund des dynamischen Geschehens und des Umstandes, dass er den Zeugen mit vier Spitzen gleich an vier Stellen des Körpers treffen würde, habe er auch nicht darauf vertraut, 4 - 5 - dass er beim Zustechen lebenswichti ge Organe verfehlen würde. Zudem habe er seiner Absicht, den Zeugen zu töten, dadurch Ausdruck verliehen, dass er mehrfach lautstark ankündigte, P . zu töten. Schließlich habe sich der Angeklagte dem Zeugen so weit genähert, dass er ihn ohne dessen Zu rückwe i- chen getroffen hätte. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er im Fall II. 4 der U r- teilsgründe unter anderem wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das Landgericht hat die Annahme des Tötungsvorsatzes nicht tragfähig b e- gründet. 1. Es ist den Urteilsgründen schon nicht eindeutig zu entnehmen, von welcher Vorsatzform das Landgericht ausgegangen ist. Soweit davon die Rede ist, der Angeklagte habe den Entschluss gefasst, den Zeugen P . zu tö - ten, zudem habe er die Absi cht, ihn zu töten, mehrfach lautstark angekündigt, deutet dies darauf hin, dass die Schwurgerichtskammer Absicht als Vorsatzform angenommen hat. Soweit sie sich damit auseinander setzt, der Angeklagte h a- be nicht darauf vertraut, dass er beim Zustechen in R ichtung des Oberkörpers lebenswichtige Organe verfehlen würde, könnte diese im Zusammenhang mit dem voluntativen Vorsatzelement beim bedingten Vorsatz anzustellende Erw ä- gung dafür sprechen, das Landgericht sei von lediglich bedingtem Tötungsvo r- satz ausgega ngen. Es kann dahinstehen, ob diese Unklarheit schon für sich genommen e i- nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler darstellt. Denn jedenfalls 5 6 7 - 6 - fehlt es der landgerichtlichen Entscheidung für jede der beiden möglichen Vo r- satzalternativen an hinreichen d tragfähigen Erwägungen. a) Soweit das Landgericht bei nicht zu beanstandender Annahme des Wissenselements des Vorsatzes die Tötungsabsicht auf die mehrfachen Ausr u- fe des Angeklagten, er wolle ihn abstechen, und auf die ausgeführten Stichb e- wegungen stü tzt, greift diese Würdigung zu kurz. Zwar erlauben die von dem Angeklagten bei der eigentlichen Tatbegehung gemachten Äußerungen durc h- aus einen Rückschluss auf die mit seiner Tat verfolgten Ziele. Allerdings hätte das Landgericht insoweit in den Blick nehm en müssen, dass der Angeklagte während des gesamten Geschehens und kurz zuvor auch noch gegenüber e i- ner anderen Person nahezu stereotyp angedroht hatte, den jeweils Betroffenen umzubringen bzw. abzustechen. Vor allem auch mit Blick auf den Zustand des Ange klagten, der alkoholisiert war, unter Drogeneinfluss stand und an erhebl i- chem Schlafmangel litt, hätte es näherer Erörterung bedurft, ob die ausgest o- ßenen Bedrohungen insgesamt ernsthafter Natur waren und damit indiziell das Vorliegen von Tötungsabsicht st ützen konnten oder eher auf den durch die U m- stände bedingten enthemmten Zustand des Angeklagten zurückzuführen w a- ren. b) Im Hinblick auf die mögliche Annahme lediglich bedingte n Tötung s- vorsatzes fehlt es hinsichtlich des voluntativen Vorsatzelements an d er erforde r- lichen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Die Annahme oder Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur im Rahmen einer Gesam t- betrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 6 08/11, NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive 8 9 - 7 - Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534). Bei d er Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise jedoch regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. Senat , Beschluss vom 1. Juni 2007 - 2 StR 133/07, NStZ - RR 2007, 267, 268; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 504/14, StV 2015, 695). Daran gemessen hätte sich das Landgericht mit einigen nach Sachlage in Betracht kommenden Umständen auseinander setzen müssen , die den Vo r- satz insoweit in Frage zu stellen geeignet wären (vgl. BGH NStZ - RR 2004, 204; NStZ - RR 2005, 304). Zum einen w ä ren die Alkoholisierung des Angeklagten, sein Schlafmangel und seine Wut zu berücksichtigen gewesen. Zum anderen hätte die Schwurgeri chtskammer die besondere Kampfsituation in den Blick nehmen müssen, die davon geprägt war, dass dem Angeklagten zwei bewaf f- nete Kontrahenten gegenüber standen. Mit Blick auf die Vorgeschichte und das Rahmengeschehen, das sich eigendynamisch, aber ohne wirk liches Motiv zur Tat hin entwickelt hat, hätte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage aufg e- drängt, ob der Angeklagte den Todeserfolg tatsächlich billigend in Kauf g e- nommen hat. Dieser Darlegungsmangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vers uchten Totschlags. Sie erfasst ohne Weiteres auch die tateinheitlich ang e- nommene Beleidigung, die sich im Übrigen den Feststellungen für die Tat II. 4 der Urteilsgründe nicht entnehmen lässt. 10 11 - 8 - 2. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II. 4 der Urteilsgr ünde entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 13. April 2016 gesamtstrafenfähig und damit bei der Bildung einer neuen Gesamtstra fe einzustellen ist. Appl Krehl Bartel Grube Schmidt 12
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