BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend ist zu bemerken: Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 9,7 kg Amphetami n - gemisch mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des Angeklagten als "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende G e - fährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten - 3 - ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesam t - heit der Strafzumessungserwgungen aus, daß die Bemessung der Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Droge beruht. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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