BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84/07 vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs hier : Antrag nach 247 356 a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356 a StPO gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Der zul344ssige Antrag ist unbegr374ndet. Im Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 sind weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet worden, zu de-nen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch ist zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt worden. Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 ist dem Verteidiger des Verurteilten 374bersandt worden. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts gibt es nicht; sie kann deshalb dem Verteidiger auch nicht 374bersandt werden. Soweit die Senatsvorsitzende in der m374ndlichen Urteilsbegr374ndung bei einer Verfahrensr374ge auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, obwohl dessen Schreiben zu dieser R374ge keine Ausf374hrungen enth344lt, handelt es sich um ein Versehen. 1 - 3 - Der Verteidiger des Verurteilten war in der Revisionshauptverhandlung anwe-send. Er hatte Gelegenheit, zu allen von ihm erhobenen Verfahrensr374gen Aus-f374hrungen zu machen. Dies bot sich bereits deshalb an, weil der Senat dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 27. Feb-ruar 2007 nicht durch Beschluss gefolgt war. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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