BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 84/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2007 in der Sitzung vom 20. Juni 2007, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt nur in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizhauptsekret344rin in der Verk374ndung als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 11. August 2006 werden auf ihre Kosten verwor-fen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschen-raubs verurteilt, den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren, den Angeklagten R. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M. zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensr374gen und mit der Sachr374ge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 I. 334bereinstimmende Verfahrensr374gen aller Angeklagter 1. R374ge der Mitwirkung der wegen Befangenheit abgelehnten Berufsrich-ter der Kammer (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff., 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO): 2 Der R374ge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Nach der Beleh-rung der Angeklagten gem344337 247 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erkl344rten die Verteidi-ger f374r die Angeklagten, dass sie die Angaben, die die Angeklagten ihnen ge-gen374ber gemacht h344tten, schriftlich niedergelegt h344tten und diese verlesen woll- 3 - 4 - ten. Die Angeklagten seien auf Frage des Gerichts ausdr374cklich bereit zu erkl344-ren, dass dies ihre eigenen Angaben seien, weitere Angaben w374rden sie nicht machen, sondern schweigen. Der Vorsitzende lie337 die Verlesung der anwaltli-chen Erkl344rungen nicht zu, die Strafkammer best344tigte diese Entscheidung. Das auf diesen Vorgang gest374tzte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und die Beisitzerin wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegr374ndet zur374ck, weil die Nichtzulassung der Verlesung prozessord-nungsgem344337 gewesen sei und keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden seien, die auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schlie337en lie337en. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags ist nicht zu beanstanden. 4 Nach 247 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrau-en gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ab-lehnende bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegen374ber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beein-flussen kann (BGHSt 21, 334, 341; BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Diese Besorgnis l344sst sich aber nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sach-behandlung begr374nden. Verfahrensverst366337e, die auf einem Irrtum oder auf ei-ner unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grunds344tzlich keinen Ableh-nungsgrund dar (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 48, 4, 8), sondern nur dann, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder den Anschein der Willk374r erwecken. 5 Abwegig oder willk374rlich war die Entscheidung, als Einlassungen der An-geklagten nicht von deren Verteidigern verfasste Erkl344rungen verlesen zu las-sen, nicht. Willk374rlich k366nnte eine solche Entscheidung sein, wenn besondere 6 - 5 - Umst344nde, etwa Sprachfehler oder Sprachhemmungen, den Angeklagten am eigenen Vortrag hindern oder ihn wesentlich beeintr344chtigen w374rden. Solche Umst344nde sind hier nicht vorgetragen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Reichsgerichts und mit Stim-men in der Literatur, wonach die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ge-m344337 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO m374ndlich erfolgt und er sich nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen kann (vgl. RGSt 44, 284; BGHSt 3, 368; BGH NStZ 2000, 439; NStZ 2004, 163, 164; NStZ 2004, 392; NStZ 2007, 349; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 243 Rdn. 30; Gollwitzer in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 243 Rdn. 88, 100; Tolksdorf in KK StPO 5. Aufl. 247 243 Rdn. 44, 45; Pfeiffer StPO 5. Aufl. 247 243 Rdn. 10 f.; Schl374chter in SK StPO 247 243 Rdn. 48; Beulke in Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechts-anwaltskammer, 2006, S. 87, 92; Olk, JZ 2006, 204, 206 f.; Meyer-Mews JR 2003, 361, 362; Michel MDR 1994, 658; Fezer JR 1980, 82, 83; a.A. OLG Hamm JR 1980, 82; OLG Saarbr374cken NStZ 2006, 182; Salditt StV 1993, 442; Park StV 1998, 59, 60; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 93 f. m.w.N.; Eisen-berg/Pincus JZ 2003, 397, 403). Zudem spricht f374r diese Rechtsanwendung der Wortlaut des 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach der zur 304u337erung bereite An-geklagte 204nach Ma337gabe des 247 136 Abs. 2 [StPO] zur Sache vernommen223 wird. Diese Meinung ist zwar nicht unbestritten. Dennoch kann angesichts der vertre-tenen unterschiedlichen Auffassungen die Entscheidung der Strafkammer ge-gen die Zul344ssigkeit der Verlesung weder als abwegig noch als aus sonstigen Gr374nden willk374rlich angesehen werden. Die Strafkammer hat durch ihr Vorge-hen im Zeitpunkt der Antragstellung und Antragsablehnung auch nicht zu er-kennen gegeben, dass sie sich dem Sachvortrag der Angeklagten vollst344ndig verschlie337en und ihnen auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung keine Gelegenheit zur 304u337erung geben werde. Ihr Verhalten bot deshalb f374r einen besonnenen Angeklagten keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. - 6 - 2. R374ge der fehlerhaften Ablehnung des Antrags, ein vom jeweiligen Ver-teidiger der Angeklagten 374bergebenes Schreiben als Urkunde zu verlesen (247 244 Abs. 3, 247 245 Abs. 1 StPO): 7 Am zweiten Hauptverhandlungstag stellten die Verteidiger Antr344ge, dem Gericht 374bergebene Schreiben als Urkunden zu verlesen zum Beweis der Tat-sache, 204dass Herr 205 au337erhalb der Hauptverhandlung eine Erkl344rung zu seiner Person in schriftlicher Form verfasst hat, in der zu den Vorw374rfen, die die An-klage erhebt, Stellung genommen wird und dass in dieser Erkl344rung der Tat-hergang, so wie von Herrn 205 erinnert wird, wiedergegeben ist223. Das Landge-richt hat die Beweisantr344ge als unzul344ssig verworfen, weil sie darauf abzielten, die Einlassungen der Angeklagten zu ersetzen. 8 Die Ablehnung der Antr344ge h344lt im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 a) Soweit das Landgericht die Schreiben als 204Einlassung223 der Angeklag-ten ausgelegt hat, war die Ablehnung der Antr344ge, die Schreiben zu verlesen, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Schreiben entsprachen sowohl nach ihrer Zweckbestimmung als auch nach ihrem Inhalt den Ausf374hrungen, die ein Angeklagter im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwendung des 247 243 Abs. 2 und 4 Satz 2 StPO als 304u337erung zur Sache macht, sofern er hierzu be-reit ist. Dies gilt sowohl f374r die von den Verteidigern erfassten Erkl344rungen als auch f374r die handschriftlichen Zus344tze der Angeklagten. Eine Verlesung durch das Gericht kann die Einlassung des Angeklagten nicht ersetzen (BGH NJW 1994, 2904, 2906). 10 - 7 - b) Die von den Verteidigern gestellten Antr344ge auf Verlesung der Schrei-ben als Urkunden waren keine ordnungsgem344337en Beweisantr344ge. Sie enthiel-ten keine Bezeichnung und Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dass die Angeklagten jeweils eine Erkl344rung mit Stellungnahme zu den Ankla-gevorw374rfen verfasst hatten, war als solches keine f374r den Schuld- oder Straf-ausspruch relevante Tatsache (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, 439; Sch344fer in Festschrift f374r Hans Dahs 2005 S. 441, 448 f). Die Behauptung, in den Schriftst374cken sei der Tathergang so, wie er von dem jeweiligen Ange-klagten erinnert werde, wiedergegeben, konnte durch deren Verlesung nicht bewiesen werden. Die Verlesung der von den Verteidigern der Angeklagten ver-fassten Schriftst374cke nebst handschriftlicher Zus344tze der Angeklagten war nicht geeignet, die 334bereinstimmung ihres Inhalts mit der tats344chlichen Erinnerung der Angeklagten zu beweisen. 11 c) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die Schreiben nach den Regeln des 247 245 StPO als pr344sentes Beweismittel zu verlesen. Die Schreiben waren nicht im Sinne von 247 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Ge-richt herbeigeschafft worden (BGHSt 37, 168; BGH NJW 1994, 2904, 2906). F374r alle 374brigen F344lle in der Hauptverhandlung vorliegender Beweismittel gilt 247 245 Abs. 2 Satz 1 StPO: Nur ein f366rmlicher Beweisantrag (oder die Aufkl344-rungspflicht) kann das Gericht verpflichten, das Beweismittel in die Hauptver-handlung einzuf374hren. F374r einen solchen Beweisantrag im Rahmen des 247 245 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmtheitserfordernisse des Beweisantragsrechts, die hier nicht erf374llt waren. 12 d) Ob dar374ber hinaus auch der Grundsatz der pers366nlichen Vernehmung einer Ersetzung der Einlassungen der Angeklagten durch die gerichtliche Verle-sung einer vom Verteidiger zu diesem Zwecke verfassten Erkl344rung entgegen st374nde (vgl. dazu einerseits Geppert in Festschrift f374r Rudolphi 2004, 643 ff.; 13 - 8 - andererseits Sch344fer a.a.O. S. 447 ff.), kann deshalb dahingestellt bleiben. Eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) durch die Nichtverlesung der Erkl344rungen ist in diesem Zusammenhang nicht ger374gt. 3. R374ge der Verletzung der Aufkl344rungspflicht durch Unterlassung der Verlesung der schriftlichen Erkl344rungen der Mitangeklagten (247 244 Abs. 2 StPO): 14 Die R374gen, das Landgericht habe sich aufgrund der Aufkl344rungspflicht jeweils zur Verlesung der ihm 374bergebenen schriftlichen Erkl344rungen der beiden Mitangeklagten gedr344ngt sehen m374ssen, sind unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie wesentliche Verfahrensvorg344nge nicht mitteilen. Die Revisionen tragen nicht vor, auf Grund welcher Umst344nde sich das Landgericht zu der vermissten Verlesung h344tte gedr344ngt sehen m374ssen. Alle drei Angeklagten sind im Ermittlungsverfahren von dem Kriminalhauptkommissar K. vernommen worden; dieser wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge geh366rt. Das tragen die Revisionen nicht vor. Allein der Vortrag der Tatsache, dass die Mitangeklag-ten in der Hauptverhandlung von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hatten, reicht nicht aus, um beurteilen zu k366nnen, ob das Tatgericht bei sorgf344l-tiger und verst344ndiger W374rdigung dieses Umstands begr374ndete Zweifel an der Richtigkeit der (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) 334berzeu-gung haben und deshalb durch die Verlesung der schriftlichen Erkl344rungen wei-teren Erkenntnisgewinn erwarten konnte, so dass es diese M366glichkeit zu wei-terer Beweiserhebung nutzen musste. 15 Das Tatgeschehen in der Wohnung hat das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen Michael F. , Nadine Fr. und Marcel Me. festgestellt. Der fr374here Mitangeklagte A. hatte die Richtigkeit der gegen ihn und die Mitangeklagten erhobenen Vorw374rfe pauschal best344tigt. Aus diesem 16 - 9 - 344u337eren Tatgeschehen hat das Landgericht gefolgert, dass Ausf374hrungsart und Zielrichtung der Tat vorher abgesprochen waren, was die Angeklagten in ihren schriftlichen Erkl344rungen bestritten. Unter diesen Umst344nden h344tten die Revisi-onen n344here Ausf374hrungen machen m374ssen, um dem Revisionsgericht die 334-berpr374fung zu erm366glichen, ob sich der Strafkammer die Verlesung der schriftli-chen Erkl344rungen aufdr344ngen musste, zumal deren Beweiswert grunds344tzlich nicht so hoch eingesch344tzt werden kann wie derjenige von m374ndlichen Anga-ben eines Mitangeklagten, der auf Nachfragen antwortet und dem Vorhalte ge-macht werden k366nnen. Der Angeklagte M. hatte bei der Polizei Angaben gemacht, der Vernehmungsbeamte K. ist ausweislich der Urteilsgr374nde dazu vernommen worden. Die Revisionen teilen nicht mit, ob die fr374here Aus-sage des Angeklagten M. mit seiner schriftlichen Erkl344rung inhaltlich 374-bereinstimmte, so dass seine Angaben inhaltlich bereits Gegenstand der Be-weisaufnahme waren. Die Revisionen teilen auch nicht mit, was die Angeklag-ten D. und R. bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt ha-ben und ob diese Vernehmungen Gegenstand der Hauptverhandlung waren. 4. R374ge der Verletzung der Hinweispflicht gem344337 247 265 Abs. 1 StPO: 17 Alle drei Angeklagten erheben ferner die R374ge, dass sie wegen erpres-serischen Menschenraubs (247 239 a StGB) verurteilt worden sind, ohne einen rechtlichen Hinweis auf die M366glichkeit einer Verurteilung nach 247 239 a StGB erhalten zu haben. 18 Der R374ge liegt nach dem Vortrag der Revisionen folgendes Verfahrens-geschehen zu Grunde: die Anklage zum Jugendsch366ffengericht hatte den An-geklagten gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gef344hr-licher K366rperverletzung zur Last gelegt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2006 hatte das Jugendsch366ffengericht die Sache der Jugendkammer bei dem Land- 19 - 10 - gericht mit der Bitte um Pr374fung der 334bernahme gem344337 247 209 Abs. 2 StPO vorgelegt, weil das Landgericht die Tat im Beschwerdeverfahren als erpresseri-schen Menschenraub bewertet habe und die Strafgewalt des Jugendsch366ffen-gerichts m366glicherweise nicht ausreiche. Das Landgericht 374bernahm die Sache und lie337 die Anklage unver344ndert zur Hauptverhandlung zu. Die Angeklagten wurden wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, ohne dass zuvor in der Hauptverhandlung ein entsprechender ausdr374cklicher rechtlicher Hinweis erging. Die R374gen sind jedenfalls unbegr374ndet. Ein ausdr374cklicher Hinweis ge-m344337 247 265 Abs. 1 StPO war nicht erforderlich, weil die Angeklagten aus dem Beschluss des Amtsgerichts in Verbindung mit dem 334bernahmebeschluss des Landgerichts ohne weiteres erkennen konnten, dass nunmehr der strafrechtli-che Vorwurf des erpresserischen Menschraubs gem344337 247 239 a StGB im Raum stand. Dass der Beschluss des Amtsgerichts den Angeklagten nicht zur Kennt-nis gebracht worden sei, tragen die Revisionen nicht vor. 20 II. Verfahrensr374gen des Angeklagten D. 1. R374ge der Mitwirkung des wegen seiner 304u337erungen im Haftpr374fungs-termin und wegen der Terminierung abgelehnten Vorsitzenden (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): 21 Der Verteidiger des Angeklagten D. hat den Vorsitzenden der Strafkammer namens des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag abge-lehnt. Dem Ablehnungsgesuch lagen zum einen 304u337erungen des Vorsitzenden im Haftpr374fungstermin vom 6. April 2006 zu Grunde. Zum anderen wurde es darauf gest374tzt, dass der Vorsitzende das Verfahren trotz Untersuchungshaft des Angeklagten nicht unverz374glich terminiert habe, sondern sich darauf beru-fen habe, dass er es als Verteidiger wegen der mitwirkenden Personen nicht 22 - 11 - kurzfristig zwischen anderen Verfahren habe terminieren k366nnen und zus344tzli-che Verhandlungstage habe einplanen m374ssen. Die R374ge ist, soweit sie sich auf die 304u337erungen des Vorsitzenden st374tzt, unzul344ssig und im 334brigen unbe-gr374ndet. Der Vorsitzende Richter hat in seiner Dienstlichen Erkl344rung zu den Vor-w374rfen im Befangenheitsantrag auf das Protokoll des Haftpr374fungstermins vom 6. April 2006 sowie auf den Inhalt eines Beschlusses vom 11. Mai 2006 verwie-sen. Den Inhalt dieser Schriftst374cke teilt die Revision nicht mit (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dass der Vorsitzende Richter von einer m366glicherweise l344ngeren Verfahrensdauer ausgegangen ist und 204Reservetage223 bei der Terminierung der Hauptverhandlung eingeplant hat, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revisi-on im Zusammenhang mit den Verfahrensr374gen mitgeteilten Ausz374ge aus dem Hauptverhandlungsprotokoll belegen, dass die Erwartung des Strafkammervor-sitzenden, die beigeordneten Verteidiger, die ihm aus fr374heren Strafverfahren bekannt waren, w374rden zahlreiche Antr344ge zum Verfahrensablauf stellen, erf374llt worden ist. Die 334bernahme des Verfahrens vom Jugendsch366ffengericht war angesichts des Vorwurfs eines Verbrechens nach 247 239 a StGB ohne weiteres sachgerecht. 23 2. R374ge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): 24 Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Refile H. hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei als bedeutungslos abgelehnt. Auf die Frage, in welchem Umfang der Bruder des Gesch344digten bei dem Angeklagten D. Schulden hatte, kam es f374r den Tatvorwurf nicht an. 25 - 12 - III. Verfahrensr374gen des Angeklagten R. 1. R374ge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzen-den (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): 26 Der Verteidiger des Angeklagten R. hat namens des Angeklagten den Vorsitzenden der Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil zwischen dem Vorsitzenden und ihm, Rechtsanwalt Ru. , pers366nliche Differenzen bestanden, die ihren Ur-sprung in einem anderen Strafverfahren hatten. Der Vorsitzende Richter hatte es zun344chst trotz ausdr374cklichem Wunsch des Angeklagten abgelehnt, Rechts-anwalt Ru. als Verteidiger beizuordnen, und ordnete Rechtsanwalt S. bei. Au337er auf die Umst344nde der Beiordnung von Rechtsanwalt Ru.- war der Befangenheitsantrag darauf gest374tzt, dass die Strafkammer am 29. M344rz 2006 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten R. erlassen hatte, nachdem mehrere Zustellungen den Angeklagten nicht erreicht hatten. Die Zustellversu-che erfolgten alle unter einer falschen Anschrift, weil in den Zustellungsurkun-den, wie auch in der Anklageschrift, die Hausnummer fehlerhaft angegeben war. Die richtige Anschrift des Angeklagten war aus den Akten ersichtlich. Die Strafkammer erkannte ihr Versehen noch am selben Tage und hob den Haftbe-fehl wieder auf. W344hrend des Ablehnungsverfahrens lehnte der Angeklagte auch das zur Mitwirkung an der Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch be-rufene Mitglied der Strafkammer, Richter am Landgericht Dr. Fre. - , ab, weil dieser am Erlass des Haftbefehls beteiligt gewesen war. 27 Das Landgericht hat beide Befangenheitsantr344ge zu Recht als unbe-gr374ndet verworfen. 28 Zwar ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass zwischen dem Vor-sitzenden Richter und Rechtsanwalt Ru. ein 204Privatkrieg223 gef374hrt wurde. 29 - 13 - Eine Besorgnis der Befangenheit f374r den Angeklagten ergab sich daraus jedoch noch nicht. Der Vorsitzende ist im Ergebnis der Rechtsansicht des Oberlandes-gerichts K366ln gefolgt und hat Rechtsanwalt Ru. beigeordnet. Daf374r, dass er dem Angeklagten gegen374ber voreingenommen war, ergeben sich aus dem Re-visionsvorbringen keine Anhaltspunkte. Ihm sind keine hinreichend konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Angeklagte bef374rchten musste, der Vorsitzende werde Antr344ge seines Verteidigers nur deshalb ablehnen, weil sie von Rechtsanwalt Ru. k344men. Die Einplanung zus344tzlicher Terminstage und die Beiordnung eines zweiten Verteidigers zur Verfahrenssicherung spricht eher gegen eine solche Bef374rchtung. Im 334brigen war dieses Vorgehen f374r sich gesehen sachgerecht. Der fehlerhafte Erlass des Haftbefehls wurde am Nachmittag desselben Tages durch Aufhebung des Haftbefehls korrigiert. Ein solches Versehen recht-fertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. 30 Die Verfahrensweise der Strafkammer, zun344chst das sp344ter gestellte Ab-lehnungsgesuch gegen RiLG Dr. Fre. zur374ckzuweisen, entsprach der Rechtslage (BGHSt 21, 334). 31 2. R374ge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzen-den (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): 32 Auch die Ablehnung des weiteren Befangenheitsantrags vom zweiten Hauptverhandlungstag h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der Vorsitzende hat in seiner Dienstlichen Erkl344rung in Abrede genommen, die ihm vorgeworfe-ne 304u337erung (204Ich lasse mich dann vom BGH belehren und dann lasse ich das Verlesen zu223) gemacht zu haben. Ausweislich seiner Dienstlichen Erkl344rung hat er auch entgegen der Behauptung der Revision allen Verteidigern schon am ersten Tag zugesichert, dass aus verhandlungsbedingten Verz366gerungen bei 33 - 14 - der Stellung von Befangenheitsantr344gen ihren Mandanten generell keine pro-zessualen Nachteile entst374nden. Dass er die Unwahrheit gesagt hat, wird durch die anwaltlichen Versicherungen der Verteidiger nicht bewiesen. Der Umstand, dass der Vorsitzende den Verteidiger im Rahmen seiner Sachleitung darauf verwiesen hat, einen Protokollierungsantrag nach 247 273 Abs. 3 StPO au337erhalb der Hauptverhandlung zu stellen, rechtfertigt die Be-sorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht. Eine solche Handhabung der w366rtli-chen Protokollierung ist zwar nicht sachgerecht. Einfache Verfahrensverst366337e oder unzutreffende Rechtsansichten k366nnen aber f374r einen besonnenen Ange-klagten kein hinreichender Anlass f374r die Besorgnis der Befangenheit sein (vgl. Senat StV 2005, 531). 34 IV. Verfahrensr374ge des Angeklagten M. R374ge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzenden (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO): 35 Soweit der Angeklagte M. in seinem oben unter I. 1. dargestellten Be-fangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter und die Beisitzerin weiteres Verhalten des Vorsitzenden schildert, das in ihm die Besorgnis der Voreinge-nommenheit hervorgerufen habe, sind diese Vorf344lle entweder nicht nachge-wiesen (204Grinsen des Vorsitzenden223, fehlende Zusicherung, dass aus versp344te-ter Antragstellung keine prozessualen Nachteile entstehen) oder aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden (204Verhandlungsleitung223). 36 - 15 - V. Die umfassende 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 37 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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