BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 30. Oktober 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Beisichf374hren eines Totschl344gers entf344llt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Im Fall II.5 der Urteilsgr374nde hat die Verurteilung wegen eines zum uner-laubten Erwerb von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit stehenden Vergehens des unerlaubten 204Beisichf374hrens223 eines Totschl344gers zu entfallen. Bei einem Tele-skopschlagstock handelt es sich nicht um einen Totschl344ger im Sinne der Anla-ge 2 zu 247 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH NStZ 2004, 111). Die in diesem Fall ver-h344ngte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe haben trotz 304nderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher W374rdigung niedrigere Strafe verh344ngt h344tte. 1 Der Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgr374nde im Hin-blick auf die von ihm und dem Mitangeklagten R. insgesamt erworbene Menge Kokain und die von ihnen mitgef374hrten Waffen nicht wegen eines 2 - 3 - Verbrechens nach 247 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. Eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-f374gigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Schmitt
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