BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84 /14 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 25. November 2013 im gesamten Stra f- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten w egen schweren sexuellen Mis s- brauchs ei nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreih e itsstrafe von drei Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und mater i- ellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbeg r ündet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte an einem nicht genau feststellbaren Tag im Sommer 2012, jedenfalls aber einem Frei tag nach dem 10. August 2012, mit e iner Hand die Jea ns der am 22. Juli 2003 geborenen Nebenklägerin, fasste ihr sodann in ihre Unterhose zwischen die Beine und streichelte ihre Scheide. Dann führte er für etwa zehn bis dreißig 1 2 - 3 - Sekunden einen Finger in die Scheide des Mädchens ein. Am Abend desse l- ben Tages ö ffnete er erneut ihre Jeans, drang wiederum mit einem Finger in ihre Scheide ein, ließ aber von der Geschädigten ab, als sie zu ihm sagte, das s sie das nicht wolle. Am 14. Dezember 2012 begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der Nebenklägerin, legte sich zu ihr und fasste ihr zwischen die Beine, wobei er erneut mit einem Finger in ihre Scheide eindrang. Als sie zum Aus druck bra c h te, dass sie das nicht wolle, hörte er wiederum sofort auf. 2. 2 tützte Ve r- fahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des G eneralbundesanwalts vom 6. März 2014 jedenfalls unbegründet. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten aufgedeckt. Auc h insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Antragssch rift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2014 Bezug. 3. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer unerhebliche konkrete Tatfolgen verursacht haben wobei diese zwar erst nach der dritten Tat nach außen getreten sind, aber davon auszugehen ist, dass hier die Erfa hrun gen aller drei Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Schäden bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz g e- bracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare F olge gerade dieser Taten sind, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtl i- cher anderer Einzelstrafen. Sind die psychischen Schäden dagegen Folge aller Taten, wovon die Strafkammer hier offenbar ausgeht, so können sie dem A n- 3 4 5 - 4 - geklagten nur einm al, nämlich bei der Gesamtstrafenbildung, angelastet we r- den (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 4 StR 539/97, NStZ - RR 1998, 107 f. und vom 20. Juli 1993 4 StR 316/93; Senats urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 574/13 mwN). Der Senat kann nicht ausschl ießen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung, der sie zu Lasten des Angekla g- ten bei der Bemessung aller Einzelstrafen besonderes Gewicht beigemessen hat, zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzels trafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Fischer Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 6
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