ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR84.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84 /16 vom 25. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25 . Oktober 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer d e s Landgericht s z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslange r F reiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat fol gende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte lernte im Februar 2014 H . L . , das spätere Tat - opfer, kenn en und ging mit ihr eine Beziehung ein. Dabei spie gelte d er über ein geringes Selbstwertgefühl verfügende Angeklagte ihr vor, erfolgreich als Ve r- mögen sberater tätig zu sein , erhebliche Einkünfte zu erzielen und ihr ein Leben ohne finanzielle Sorgen ermögli chen zu können. Tatsächlich er wirtschaftete der Angeklagte jedoch nur geringe Einkünfte , lebte noch im Haushalt seiner El tern und war nicht in der Lage, teure Urlaube oder eine eigene Wohnung zu fina n- zieren . Obwohl H . L . durch gemeinsame Freunde da rauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Angeklagte gelegentlich aufschneide , glaubte sie daran, dass er i hr und ihrer Tochter ein Leben in Wohlstand ermöglichen könne. Nachdem beide zunächst in einer Wohnung lebten, die H . L . angemietet hat te, nach dem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte , zogen sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Vater des Tatopfers gemeinsam zu den Eltern des Ange klagten . In der Folge kam es zunehmend zu Spannungen , weil H . L . nicht länger bei den Eltern d es Angeklagten leben, sondern entweder in ihre Wohnung zurückkehren oder gemeinsam mit dem Angeklagten eine eigene Wohnung beziehen wollte. Der Angeklagte war aus Furcht vor dem Vater von H . L . nicht be reit , gemeinsam mit ihr in ihrer Wohnung zu l eben , konnte jedoch eine gemeinsame Wohnung nicht finanzieren . Gleichwohl spiegel te er H . L . Anfang Juli 2014 vor, eine Wohnung ge funden zu haben. Nach einem Streit, dessen Ursache nicht aufzuklären war, teilte d er A n- geklagte H . L . mit, d en Schlüssel zu dieser Wohnung zurückgegeben zu haben, weil er Zweifel an einer gemeinsamen Zukunft hege. Nach einer Ve r- söhnung spiegelte er H . L . am 7. Juli 2014 erneut vor, eine Woh - 2 3 - 4 - nung gefunden zu haben und behauptete, dass diese am 9. Jul i 2014 bezogen werden könne . H . L . bat am Vorabend des 8. Juli 2014 den Vater ihrer Tochter darum, das Kind zu beaufsichtigen; in Erwartung des unmittelbar b e- vorstehenden Umzugs in die gemeinsame Wohnung rä u mte sie den Kleide r- schrank im Schlafzimm er ihrer Wohnung aus. Am 9. Juli 2014 um die Mittagszeit fuhren der Angeklagte und H . L . gemeinsam in die Wohnung der Geschädigten und trafen dort kurz nach 12.30 Uhr ein. Der Angeklagte gestand H . L . , dass es an diesem Tag nicht zu ei nem Umzug in eine neue Wohnung kommen werde . Ungeklärt blieb, ob er ihr außerdem offenbarte, dass er sie bisher angelogen hatte oder ob er eine neue Lüge erfand, um zu erklären, dass entgegen seiner Ankünd i- gung an diesem Tag kein Umzug stattfinden werde. I m Verlaufe der sich d a- raufhin entwickelnden verbalen Ausein a ndersetzung erkannte der Ange klagte, dass H . L . sich nunmehr endgültig von ihm trennen werde . De r Angeklagte befürchtete , dass er durch Äußerungen der Geschädi g- te n Freund eskreis oder sogar vor seiner Familie als Lügner und beschloss daher, die Geschädigte zu töten . In Umsetzung dieses Tatentschlusses wirkte er zunächst mit einem u n- bekannten Gegenstand oder mit der Faust auf H . L . ein , so d ass sie zu Boden stürzte und dort liegen blieb. Anschließ end schlug er mit einem Hammer oder mit einem ähnlich geformten, schweren Gegenstand mindestens neun Mal wuchtig auf den Kopf seines Tatopfers ein, wodurch d essen Schäde l- decke zweifach zerbrach . Ans chließend ergriff der Angeklagte ein Messer oder einen ähnlich scharfen Gegenstand und brachte der Geschädigten insgesamt vier Schnitt verletzungen am Hals bei, die zu einer Eröffnung des Kehlkopfs 4 5 6 - 5 - füh r ten. Die Geschädigte verstarb infolge V erblutens, einer durch die Eröffnung des Kehlkopf s herbeigeführten Blutaspiration sowie an den Folgen eines Sch ä- delhirn traumas . Anschließend nahm der Angeklagte das Mobiltelefon der Getöteten an sich, verließ die Wohnung und fuhr mit einem Taxi zurück zur Wohnung seiner Eltern . In den folgenden Tagen versandte der Angeklagte mehrfach mit dem Mobiltelefon der Getöteten Kurznachrichten an sein eigenes Mobiltelefon, um den Eindruck zu erwecken, dass die Geschädigte noch lebe . Nachdem sie schließlich in ihrer Wohnung tot auf gefunden worden war, versuchte er, einen Tatverdacht auf den Vater der Getöteten zu lenken. Das Landgericht hat ausgeführt , der Angeklagte habe H . L . ge - tötet, um äußern, dass der Angeklagte ein Angeber und Lügner sei. Damit drohte seine Scheinwelt zusammenzubrechen, die er sich über mehrere Jahre aufgebaut Er habe dem Tatopfer , das seine Lügen durchschaut ha be , abgesproche n , dass er seinen vorg e- spielten Status als erfolgreicher Vermögensberater aufrechterhalten und nicht und der Aufrechterhaltung seiner gelebten Scheinwelt über das Recht auf Leben der G (UA S. 79) . 7 8 - 6 - II. 1. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist begründet . a) Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last , H . L . getötet zu haben , um die zuvor zu ihrem Nachteil begange - ne gefährliche Körperverletzung zu verde cken (§ 211 Abs. 2 , 3. Gruppe, Var . 2 StGB). I m Eröffnungsbeschluss wurde der Angeklagte zwar darauf hingewi e- sen, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme, wenn der Angekla gte seine Lebensgefährtin tötete, weil diese sich von ihm trennen und er dies nicht akzeptieren wollte . Ein Hinweis darauf, dass die Annahme niedriger Beweggründe wie in den Urteilsgründen geschehen auch darauf gestützt werden konnte, dass der Angekla gte sie töt e- te, um zu verhindern, dass sie gegenüber Freunden und der Familie offenbaren n- geklagten nicht erteilt worden. Dies ist mit § 265 Abs. 1 StPO nicht zu vereinb a- ren . aa) Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angekl agte wegen einer andersartigen B egehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Strafgesetzes verurteilt w erden soll. Dies gilt insbesondere beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus nie d- rigen Beweggründen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 1974 2 StR 448/73, BGHSt 25, 287, 288 f.). Der rechtliche Hinweis dient dazu, de n Angeklag ten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber einem neuen Vorwurf sachgerecht zu verteidigen. Ob es sich um eine andersa r- tige B egehungsform oder um eine gleichartige Erscheinungsform desselben 9 10 11 - 7 - Tatbestands handelt, ist nich t nach den äußeren M erkmalen, sondern nach dem Inhalt der B egehungsform zu entscheiden ( Senat aaO). bb) Der im Eröffnungsbeschluss erteilte und vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ergänzend erläuterte Hinweis genügte worauf der Gen e- ralbundesanwa lt in seiner Zuschrift zu Recht hingewiesen hat nicht den ins o- weit geltenden inhaltlichen Anforderungen . Der rechtliche Hinweis muss so a b- gefasst sein, dass der Angeklagte erkennt, durch welche konkreten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht. Nur solchermaßen präzise abgefasst kann der Hinweis die ihm zugedachte Funktion erfüllen, den Ang e- klagten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachgerecht zu verteidigen (vgl. S e- na t, Beschluss vom 21. April 2004 2 StR 363/03 , NStZ 2005, 111, 112; B e- schluss vom 23. März 2011 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475). cc ) Das Gericht wäre bei der hier gegebenen Sachlage verpflichtet g e- wesen, neben dem Hinweis auf das Mordmerkmal der niedr igen Beweggründe auch diejenigen Tatsachen und Umstände konkret zu benennen, die dieses Mordmerkmal ausfüllen könnten . Der bloße Hinweis darauf, dass das Mor d- merkmal erfüllt sein könne, wenn und soweit die Motivation zur Tat da r in zu s e- hen sein sollte, das l- genügt e insoweit nicht. Insbesondere war diesem Hinweis nicht zu en t- nehmen, dass die Kammer in Erwägung ziehen könnte , anzunehmen, dass der Angeklagte seine Freundin getötet haben könne, um zu verhindern, dass sie Freunden gegenüber seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse aufdecke und die von ihm aufgebaute Scheinwelt einstürzen könne . 12 13 - 8 - c ) Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der A n- geklagte sich anders als ge schehen verteidigt hätte, wenn der Hinweis erteilt worden wäre. 2 . Auch die Sachrüge hat Erfolg . Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) D em Tatrichter o bliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist . Dies ist unter anderem der Fall , wenn die Beweiserwägungen unklar oder lückenhaft sind oder der Tatrichter nicht sämtl i- che Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu U n- gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur is oliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürd i- gung eingestellt werden. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche pe r- sönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgr ünde erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist ( Senat , Beschluss vom 27. Ok tober 2015 2 StR 4/15 , NStZ - RR 201 6, 144 ) . b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich des Ta t- motivs nicht gerecht. Die vom Schwurgericht angestellten Beweiserwägungen zum Tatmotiv des Angeklagten sind lückenhaft und unklar . Die vom Schwurg e- richt gezogenen Schlussfolge rungen erweisen sich auf d ies er Grundlage als bloße Spekulation. 14 15 16 17 - 9 - Soweit das Land gericht davon ausgegangen ist, dass die unmittelbar vor der Tat ausgesprochene Trennung sabsicht des Tatopfers vom Angeklagten sei , hat es seine Überzeugung auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die w e- nige Tage zuvor ausgesprochene a l- ten habe . D ie insoweit getroffenen Feststellungen sind jedoch zumindest unkl ar. Zwar hat das Schwurgericht festgestellt, dass die Geschädigte wegen einer die Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2014 in ihrer eigenen Wohnung in F . und nicht gemein - sam mit dem Angeklagten in der Wohnung seiner Eltern verbracht habe ( vgl. UA S. 12). Zugleich ist jedoch festgestellt, dass sie ihm über einen Kurznac h- richtendienst am 3. Juli 2014 mit geteilt hat , dass sie ihn heiraten und mit ihm und nicht mit seiner Familie zusammenleben wolle (UA S. 13). Dam it bleibt o f- Angeklagten ausging . Er hatte H . L . am 4. Juli 2014 durch eine Kurz - nachricht mit ge teilt, dass er den Schlüssel zu einer vermeintlich von ihm besic h- tigten Wo hnung die Beziehung beendet sei (UA S. 14) ; die Geschädigte hatte in ihrer Antwort eine Trennung in Abrede gestellt . Die se gegen eine Trennung wenige Tage vor der Tat sprechenden Umstände hätte das Schwurgericht in seine Erwägungen einbeziehen und erörtern müssen; sie konnten Zweifel daran wecken, dass es wenige Tage vor der Tat zu einer Trennung von Seiten des Tatopfers geko m- men war, die der Angeklagte klaglos akzeptiert habe. Damit fehlt der vo m Schwurgericht angestellten Prüfung der Motivlage die Grundlage. Ausgangspunkt seiner eher spekulativ anmutenden Erw ä- gungen zum Tötungsmotiv des Angeklagten ist die Überzeugung, dass er eine erste, wenige Tage zuvor erfolgte Trennung seitens der Gesch klaglos 18 19 - 10 - hingenommen habe. Deshalb , so das Schwurgericht , sei die Trennung und die darin begründete Verlustangst nicht als ausreichend anzusehen, um den Ang e- klagten zur Tö tung der G eschädigten zu motivieren . Weil die Art der Verletzu n- gen im Kopf - , Hals - k- habe e- Geschädigten darin liege, diese davon abzuhalt en, in seinem Freundeskreis Diesen Erwägungen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. III. Bei dieser Sachlage bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folge n- des hin: Das vom Angeklagten abgelegte polizeiliche Geständnis vom 23. Juli 2014 ist unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO zusta n- de gekommen und daher unverw ertbar . Der Vernehmungsbeamte hatte den Angeklagte n in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung mehr fach darauf hi n- gewiesen, dass die Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhal tens wie ein erscheine , wenn er der Beschuldigte dies 20 21 22 - 11 - nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin äußerte sich der B e- schuldigte zur Sache und räumte den äußeren Tatablauf weitgehend ein . Diese Verfahrensw eise war mit § 136a Abs. 1 StPO , der nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auch für Polizeibeamte gilt, nicht zu vereinbaren. Zwar schließt § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht die Anwendung jeder List bei einer Vernehmung aus. Die Vorschrift verbietet aber eine Lüge, durch die der B e- schuldigte bewusst irregeführt und in seine r Aussagefreiheit beeinträchtigt wird. Weiß der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dri n- gender Tatverdacht bezüglich eines Mordes besteht, erklärt aber trotzdem, die vorlie genden Beweise ließen dem Beschuldigten keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, so täuscht er ihn über die Beweis - und Verfahrenslag e (BGH, Urteil vom 24. August 1988 3 StR 129/88, BGHSt 35, 328) . So liegt es hier. Ausweisl ich des den Verwertungswiderspruch z u- rückweisenden Beschlusses des Schwurgerichts hatte der Vernehmungsbea m- te in seiner Vernehmung glaubhaft erklärt, dass die Polizeibeamten a- mals zunächst nicht von Mordmerkmalen ausgegangen seien, sondern von e i- n er spontanen Tat, einer Affekttat oder einer Beziehungstat. Mordmerkmale Damit steht fest, dass der Angeklagte bewusst darüber getäuscht worden ist, dass zureichende Anhaltspunkte für den Tatvorwurf des Mordes bestünden. 23 - 12 - Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass die s trafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe einem Kind die Mu t- ter genommen , im Einzelfall rechtlich bedenklich sein kann ( zuletzt BG H, Urteil vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3). Fischer Krehl RinBGH Dr. Ott ist aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng Bartel 24
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