BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 85/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Erw344gung des Landgerichts, der Angeklagte habe das von ihm ein-gef374hrte Kokain "374ber eine lange Strecke" transportiert, ist ohne Aussagekraft, denn die L344nge eines Flugs, w344hrend dessen Dauer das einzuf374hrende Rauschgift dem T344ter nicht zur Verf374gung steht, ist f374r die Form der Tatbeteili-gung ohne Belang. Im Rahmen der Erw344gungen zur Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten ausdr374cklich zu Gute gehalten, dass er "als Ku-rier keinen Einfluss auf Herkunft, Menge, Qualit344t, Reiseweg und Annahme des Kokains hatte" (UA S. 10). Damit sind die typischen Voraussetzungen f374r eine 1 - 3 - untergeordnete Hilfst344tigkeit des Angeklagten festgestellt; f374r die Annahme von Mitt344terschaft gem344337 247 25 Abs. 2 StGB fehlt es an einer Grundlage. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch ge344ndert. 2. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet. Der Schuldspruch wegen (vollendeter) Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechts-fehlerfrei. 2 Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der von der Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt wird. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte, wenn er die Beteiligung des Angeklagten am Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zutreffend als Beihilfe gewertet h344tte. 3 Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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