BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 85/07 vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten K. S. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r den Angeklagten P. S. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten A. J. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. September 2006 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten P. S. und J. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren und den Angeklagten K. S. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge und gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte, vom General-bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nach Teil-r374cknahme nur noch gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen (gemein-schaftlicher) K366rperverletzung mit Todesfolge wendet, hat keinen Erfolg. 1 1. Die R374ge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen ei-nes bedingten T366tungsvorsatzes verneint, da es sich mit den bei allen drei An-geklagten vorliegenden f374r einen solchen Vorsatz sprechenden Beweisanzei-chen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist unbegr374ndet. Die Beweis-w374rdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widerspr374che oder er-hebliche L374cken aufweist, mit Denkgesetzen nicht vereinbar ist oder die Bedeu- 2 - 4 - tung von Beweistatsachen im Einzelnen grunds344tzlich verkannt oder in ihrem Verh344ltnis zueinander falsch eingesch344tzt hat. Solche Fehler liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schlussfolgerungen, welche der Tatrichter gezogen hat, nicht zwingend sind oder weil die Gesamtw374rdigung der Beweisergebnisse auch zu einem anderen Ergebnis h344tte f374hren k366nnen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, das Landgericht ha-be die Anforderungen, welche von Rechts wegen an seine 334berzeugung vom Vorliegen bedingten T366tungsvorsatzes zu stellen waren, rechtsfehlerhaft ver-kannt und zu hoch angesetzt. Das Landgericht hat sich in einer ausf374hrlichen Beweisw374rdigung (UA S. 75 f.) mit den f374r und gegen die Annahme von (be-dingtem) T366tungsvorsatz sprechenden Indizien auseinander gesetzt. Dass es gewichtige Beweisanzeichen 374bersehen h344tte, l344sst sich nicht feststellen; der Tatrichter ist nicht gehalten, in den schriftlichen Urteilsgr374nden eine er- sch366pfende Aufz344hlung s344mtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte sowie der seine 334berzeugung begr374ndenden Erw344gungen darzulegen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass sich aus der Art der dem Gesch344digten zugef374gten Verletzungen und der Brutalit344t des festgestellten Vorgehens durchaus erhebli-che Indizien f374r die Annahme eines (bedingten) T366tungsvorsatzes ergaben. An-dererseits hatte es die erhebliche Alkoholisierung aller Angeklagten zu ber374ck-sichtigen; weiterhin den Umstand, dass ganz besonders schwere, schon ihrer Art nach regelm344337ig auf T366tung des Opfers abzielende einzelne Verletzungs-handlungen nicht vorlagen; 374berdies den erheblich gegen einen T366tungsvorsatz sprechenden Umstand, dass die Angeklagten dem Tatopfer beim Weggehen mit Rachehandlungen f374r den Fall einer Anzeige bei der Polizei drohten; schlie337lich auch die im Urteil zitierten 304u337erungen gegen374ber Dritten. Die An-nahme der Revision, diese 304u337erungen k366nnten auch auf einer bewussten Verharmlosung der Tat beruhen, ist zwar zutreffend; es ist jedoch nicht ersicht- 3 - 5 - lich, dass das Landgericht diese - 374berdies eher spekulative - M366glichkeit bei seiner Gesamtw374rdigung 374bersehen haben k366nnte. Die Annahme des Landgerichts, es habe das Vorliegen eines T366tungs-vorsatzes letztlich "nicht sicher" feststellen k366nnen (UA S. 76), ist daher im Er-gebnis tragf344hig und aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 4 2. Das gilt im Ergebnis auch f374r das von der Revision ger374gte Unterblei-ben einer ausdr374cklichen Er366rterung eines T366tungsdelikts durch Unterlassen. Insoweit w344re es auf die Vorstellung der Angeklagten zum Zeitpunkt des Ver-lassens des Tatorts angekommen. Da das Landgericht sich mit der Frage eines zu diesem Zeitpunkt vorliegenden T366tungsvorsatzes ausdr374cklich auseinander-gesetzt hat, ist nicht ersichtlich, welche zus344tzlichen, f374r den subjektiven Tatbe-stand relevanten Umst344nde insoweit unter dem Gesichtspunkt des Unterlas-sens h344tten er366rtert werden sollen. Auch die Revision hat solche Umst344nde nicht vorgetragen. Dass, wie die Revision hervorhebt, keine Umst344nde erkenn-bar gewesen seien, nach denen die Angeklagten darauf "h344tten vertrauen d374r- fen ", der Gesch344digte werde nicht zu Tode kommen (RB S. 13), belegt die (grobe) Fahrl344ssigkeit hinsichtlich der Todesfolge, gerade nicht aber das volun-tative Element des T366tungsvorsatzes. 5 3. Auch die Strafzumessung h344lt im Ergebnis der rechtlichen Pr374fung stand. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Erw344gungen, mit welchen das Landgericht die Anwendung der Strafrahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB bei allen drei Angeklagten begr374ndet hat, im Hinblick auf die neue-re Rechtsprechung auch des Senats unter Umst344nden Bedenken begegnen k366nnten. Andererseits hat der Tatrichter das rechtliche Problem erkennbar ge-sehen und sich mit der Frage in den Urteilsgr374nden ausf374hrlich auseinander gesetzt. F374r seine auf Rechtsgr374nde gest374tzte Ermessensentscheidung, f374r die 6 - 6 - im 334brigen auch sprach, dass jedenfalls bei dem Angeklagten K. S. eine langj344hrige Suchterkrankung vorlag, hatte er einen weiten Spielraum; das Revi-sionsgericht kann hier nicht schon deshalb eingreifen, weil ein anderes Ergeb-nis m366glich oder aus seiner Sicht auch n344her liegend gewesen w344re. Dies kann hier aber letztlich dahin stehen. Selbst wenn die Verh344ngung der Einzelstrafen von neun Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten K. S. und von jeweils neun Jahren gegen die Angeklagten P. S. und J. auf einer rechtsfehlerhaften Strafrahmenmilderung wegen der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit beruhen sollten, w344-ren diese Strafen nach der Gesamtheit der festgestellten Umst344nde angemes-sen (247 354 Abs. 1 a S. 1 StPO). 7 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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