BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 85/08 vom 12. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch h344lt hingegen der rechtlichen 334berpr374fung aufgrund der erhobenen Sachr374ge nicht stand. 1 Das Landgericht hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgef374hrt: "Zur Vermeidung von weiteren Straftaten durch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Be-w344hrung ausgesetzt werden k366nnte, nicht verh344ngt werden", (UA S. 19). Zwar k366nnte den hieran anschlie337enden Ausf374hrungen unter Umst344nden entnommen werden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutun-gen 374ber die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentschei-dung des Landgerichts geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausf374hrung ist 2 - 3 - aber jedenfalls nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht sich bei der Fest-setzung der H366he der Jugendstrafe ma337geblich auch von der 334berlegung hat leiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bew344hrung von vornherein ausschlie337en wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erw344gungen zur Straf-zumessung d374rfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bew344hrung nicht ver-mischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. 247 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verh344ngung einer Jugendstrafe ge-m344337 247 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher H366he sie zu verh344ngen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach 247 21 JGG zu trennen, denn sie beur-teilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war da-her zun344chst die Strafh366he unabh344ngig von 334berlegungen zur m366glichen Strafaussetzung und zur m366glichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzu-setzen. In einem weiteren Schritt w344re dann, wenn die formellen Vorausset- - 4 - zungen des 247 21 JGG gegeben waren, 374ber eine Strafaussetzung zur Bew344h-rung zu befinden gewesen. Die verh344ngte Strafe mit dem Ziel zu erh366hen, schon die Pr374fung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschlie337en, war rechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. RiBGH Rothfu337 ist aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy