BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 85/09 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin f374r den Angeklagen T. als Verteidigerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 11. September 2008 aufgeho-ben. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatablauf bleiben auf-rechterhalten. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verwor-fen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten T. und F. des schweren Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, den Angeklagten B. des Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung f374r schuldig befun-den. 1 Es hat deshalb den Angeklagten T. unter Einbeziehung eines fr374he-ren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den An-geklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten F. in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet. Die hinsichtlich aller 2 - 4 - drei Angeklagten auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Staatsanwalt-schaft sind begr374ndet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten T. und F. am Tattag, den 21. Dezember 2007 eine unbekannte Men-ge Alkohol zu sich. Sie hielten sich mit anderen jungen Erwachsenen und He-ranwachsenden gegen Mitternacht am Bahnhofsvorplatz in W. auf. Der Angeklagte T. wechselte bei einem Gast einer nahe gelegenen Gastst344tte einen 500-Euro-Schein. Dabei bemerkten er und F. , dass dieser Gast, der sp344ter gesch344digte Nebenkl344ger R., stark betrunken war und eine gro337e Menge Bargeld mit sich f374hrte. Der Angeklagte T. schlug deshalb vor, R. zu 374ber-fallen. F. willigte ein; der Angeklagte B. wurde durch mehrere Tele-fonate zur Mitwirkung als Fahrer gewonnen. 3 Als der stark alkoholisierte Nebenkl344ger die Gastst344tte um 2.30 Uhr ver-lie337, boten die Angeklagten, die planm344337ig drau337en auf ihn gewartet hatten, ihm an, ihn nach Hause zu fahren. Statt dorthin fuhren sie mit dem PKW des Angeklagten B. zu einem Waldparkplatz und von dort noch etwa 400 m in den Wald. T. und F. zerrten den Nebenkl344ger aus dem Fahrzeug und schlugen ihn gemeinsam zusammen. Dabei setzte der Angeklagte T. auch eine 40 cm lange, schwere Metall-Taschenlampe ein, mit der er auf Brust und Schulter des Nebenkl344gers einschlug. Als dieser schlie337lich geschw344cht zu Bo-den fiel, entwendeten T. und F. ihm Bargeld in H366he von ca. 11.000 Euro aus der Hosentasche. Sie fragten den Nebenkl344ger, ob er das Kennzeichen des Kfz erkannt habe; als R. dies verneinte, bemerkte einer der beiden Angeklag-ten, dies sei gut f374r ihn. Eine vom Nebenkl344ger getragene Armbanduhr belie337en sie ihm wegen ihrer Wertlosigkeit. 4 - 5 - Der Angeklagte B. verblieb w344hrend der Gewaltaus374bung durch T. und F. im Fahrzeug. Dass er von dem Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerkzeug Kenntnis nahm, hat das Landgericht nicht feststellen k366n-nen. 5 Die Angeklagten lie337en den Nebenkl344ger im Wald zur374ck. Zuvor versi-cherten sie sich, dass er nicht im Besitz eines Mobiltelefons war, um zu verhin-dern, dass er schnelle polizeiliche Hilfe herbeirief. Sie gingen m366glicherweise davon aus, der Nebenkl344ger werde durch den Wald zur Stra337e gelangen und dort Hilfe erhalten. Das erbeutete Bargeld teilten die Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander auf. 6 Dem alkoholisierten, stark adip366sen und durch die Schl344ge erheblich ver-letzten Nebenkl344ger gelang es nicht, sich zur Stra337e zu bewegen. Er fiel viel-mehr wenige Meter vom Tatort entfernt in einen Graben und verblieb dort nur leicht bekleidet bei einer Temperatur von minus 8 bis minus 10 Grad Celsius bis zum Morgen; gegen 7.30 Uhr wurde er in unterk374hltem, aber noch nicht le-bensbedrohlichem Zustand von einem zuf344llig vorbeilaufenden Jogger gefun-den. 7 Am 22. Dezember 2007 sprach der Angeklagte T. den Angeklagten F. an und schlug vor, gemeinsam in den Wald zu fahren und nachzu-schauen, ob der Gesch344digte unter Umst344nden verstorben sei. F. wies das mit der Bemerkung zur374ck, das sei "schei337-egal"; es werde sowieso nie-mand erfahren. Hiermit gab sich der Angeklagte T. zufrieden. 8 2. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge dagegen wendet, dass das Landgericht einen T366tungsvorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung oder des Wegfahrens vom Tatort nicht als bewiesen angese-hen hat, ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge- 9 - 6 - legten Gr374nden unbegr374ndet. Das Landgericht hat die f374r und gegen einen zu-mindest bedingten T366tungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zutreffend gesehen, ausf374hrlich er366rtert und vertretbar gewertet; ein Rechtsfehler in der Beweisw374rdigung liegt nicht vor. Er ist insbesondere auch nicht deshalb gegeben, weil das Landgericht einerseits festgestellt hat, die Angeklagten T. und F. h344tten sich am Abend des 21. Dezember zusammen mit Trinkkumpanen "an brennenden M374ll-tonnen aufgew344rmt", andererseits die M366glichkeit angenommen hat, dass die Angeklagten auf Grund ihrer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Au337entem-peratur nicht zutreffend einsch344tzten (UA S. 38). Diese Erw344gung ist zumindest vertretbar; ein "Aufw344rmen" im Kreise von Trinkkumpanen l344sst sichere oder auch nur nahe liegende Schl374sse auf die zutreffende Sch344tzung der Tempera-tur nach einer mehrere Stunden sp344ter begangenen, nahe liegender Weise mit einem Erregungszustand verbundene Gewalttat nicht zu. 10 Besonders indizielle Bedeutung kam hier, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, der Feststellung zu, dass die Angeklagten den Gesch344digten da-nach befragten, ob er das Kennzeichen des Kfz des Angeklagten B. habe ablesen k366nnen. Wenn das Landgericht hieraus sowie aus der Suche nach ei-nem Mobiltelefon und dem Umstand, dass der Gesch344digte ansprechbar und bei Bewusstsein war, als die Angeklagten ihn verlie337en (UA S. 39), den Schluss gezogen hat, dass "die Angeklagten sich ein 334berleben des Nebenkl344gers vor-stellten und lediglich schnelle Hilfe verhindern wollten um ihre Flucht zu sichern" (UA S. 38), ist dagegen aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. 11 Die Revisionsf374hrerin setzt insoweit nur ihre eigene Beweisw374rdigung an die Stelle der tatrichterlichen. Damit kann die Sachr374ge keinen Erfolg haben. 12 - 7 - 3. Gleichwohl f374hrt die umfassend erhobene Sachr374ge zur Aufhebung der Verurteilung, weil das Landgericht die angeklagte Tat nicht ersch366pfend rechtlich gew374rdigt hat. 13 a) Das Landgericht hat sich daran gehindert gesehen, das Geschehen am Tag nach der Tat, also am 22. Dezember 2007, abzuurteilen, denn soweit das Gespr344ch zwischen den Angeklagten T. und F. Anlass f374r eine Verurteilung f374r ein versuchtes T366tungsdelikt durch Unterlassen gebe, liege dieser Lebenssachverhalt au337erhalb der angeklagten Tat (UA S. 39). 14 Diese Beurteilung des hier von 247 264 Abs. 1 StPO umfassten Lebens-sachverhalts ist nicht zutreffend. Zwar liegt es nahe, dass ein auf einem neuen Tatentschluss sowie gegebenenfalls auf Verdeckungsabsicht beruhender (be-dingter) Vorsatz, das Tatopfer sterben zu lassen, materiellrechtlich als selb-st344ndige Tat eines versuchten Totschlags oder Mordes zu werten w344re. Damit ist freilich die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO noch nicht ausgeschlossen. Diese umfasst vielmehr den gesamten von der Anklage und vom erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwalt-schaft erfassten Lebenssachverhalt, soweit er sich als einheitlicher Lebensvor-gang darstellt (vgl. BGHSt 23, 141, 145; 32, 215, 216; 45, 211, 212; BGH NStZ 1983, 87; 1995, 351; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 264 Rn. 2; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. 247 264 Rn. 3; jeweils m.w.N.). 15 Vorliegend sind die Geschehnisse in der Tatnacht und am Folgetag schon durch die Garantenpflicht der Angeklagten f374r Leib und Leben des Tatop-fers verkn374pft, die sie durch die Gewalteinwirkung zum Zweck des Raubs be-gr374ndet hatten. Das 334bereinkommen der Angeklagten T. und F. vom 22. Dezember 2007, sich um den Nebenkl344ger auch dann nicht zu k374mmern, wenn dieser aus dem Wald nicht heraus gelangt und daher in Lebensgefahr sei, 16 - 8 - war auch bereits im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 31. M344rz 2008 dargestellt; es war Gegenstand der Beweisaufnahme und ist vom Landgericht er366rtert worden. Auf der Grundlage der Ansicht der Staats-anwaltschaft, schon zum Zeitpunkt des Wegfahrens der Angeklagten aus dem Wald habe T366tungsvorsatz vorgelegen, erschien es folgerichtig, eine gesonder-te materiellrechtliche W374rdigung des gegebenenfalls vors344tzlichen garanten-pflichtwidrigen Unterlassens am Folgetag nicht zu betreiben. Es konnte hier a-ber kein Zweifel daran bestehen, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten Lebensvorgang und damit auch den Umstand verfolgen wollte, dass das Tatop-fer trotz erkannter Lebensgefahr in verletztem Zustand an einsamer Stelle sich selbst 374berlassen wurde. Das Gespr344ch der beiden Angeklagten am 22. Dezember 2007 und ihr nachfolgendes, darauf beruhendes Verhalten war daher Teil der angeklagten Tat im prozessualen Sinn und h344tte vom Landgericht, nach entsprechenden Hinweisen gem344337 247 264 Abs. 1 StPO, rechtlich gew374rdigt werden m374ssen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der Konstellation, die der Se-natsentscheidung vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 -, StraFo 2008, 383 zugrun-de lag. Dort lagen T366tungshandlungen gegen verschiedene Personen vor, so dass weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt noch eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen gegeben war (vgl. Senats-beschluss vom 6. Juni 2008, aaO, Rdn. 10). Alle diese Voraussetzungen sind hingegen vorliegend gegeben. 17 b) Auch die an sich nicht zu beanstandenden Verurteilungen aller drei Angeklagten wegen schweren Raubs bzw. wegen Raubs, jeweils in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, waren aufzuheben, denn das Landgericht hat keine hinreichende W374rdigung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des 247 221 Abs. 1 StGB vorgenommen. Soweit der Tatrichter sich mit dem Vorstel- 18 - 9 - lungsbild der Angeklagten bei Verlassen des Tatopfers befasst hat, ist dies al-lein unter dem Blickwinkel eines m366glichen T366tungsvorsatzes geschehen (UA S. 38 f.). Dies konnte Feststellungen zu einem m366glichen Gef344hrdungsvorsatz im Sinne des 247 221 Abs. 1 StGB nicht ersetzen. 4. Es bedarf daher insgesamt neuer Feststellungen zur subjektiven Tat-seite. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum 344u337eren Tatablauf konnten aufrechterhalten werden. Erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig. 19 5. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich des An-geklagten T. darauf hin, dass bei Einbeziehung eines fr374heren jugendge-richtlichen Urteils, das seinerseits fr374here Urteile einbezogen hatte, in die neue Verurteilung s344mtliche Urteile ausdr374cklich einzubeziehen sind. 20 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy