BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend ist zu bemerken: Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Ang e - klagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began- - 3 - gen hat. Daû diese in den Urteilsgrnden bei der rechtlichen Wrdigung und der Strafzumessung nicht ausdrcklich hervorgehoben wird, gefhrdet den Schuldspruch nicht. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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