BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. April 2007 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte der uner-laubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich dazu des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) in der Urteilsformel dahin pr344zisiert, dass die sichergestellten 79,76 g Heroin, 10,7 g Kokain und 10,24 kg Haschisch einge-zogen werden. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- 1 - 3 - treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich dazu wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherge-stelltes Rauschgift eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Ange-klagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus dem Beschlusste-nor ersichtlichen Schuldspruch344nderung, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge f374r schuldig befunden ist, kann die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand haben. Nach den Feststellun-gen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingef374hrt. Nach ihrer von der Straf-kammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einma-lige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines H. began-gen habe, der auch den Kontakt zu dem niederl344ndischen Dealer hergestellt habe. Die Bet344ubungsmittel seien f374r den damals inhaftierten I. bestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Bet344ubungsmit-teln Handel zu treiben, sondern lediglich I. einen Gefallen tun und ein bei diesem aufgenommenes Darlehen zur374ckzahlen wollen. Danach ist nicht auszuschlie337en, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer blo337en Ku-riert344tigkeit ersch366pfte. Eine solche T344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgef374hrt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 2 - 4 - 3. Der Strafausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-haften Annahme eines t344terschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-richt hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die strafsch344rfende Erw344gung, dass die Angeklagte gleich zwei Handlungsvari-anten begangen hat, ist auch nach 304nderung des Schuldspruchs zutreffend. 3 Der Senat weist darauf hin, dass einzuziehende Gegenst344nde schon in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen sind, dass f374r die Beteiligten und die Vollstreckungsbeh366rde Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung besteht. Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgr374nde die erforderli-chen Angaben enthalten. 4 Bode Otten RiBGH Prof. Dr. Fischer und RiBGH Dr. Appl sind wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Bode Roggenbuck
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