BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 86/08 vom 3. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja BtMG 247 29 a Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei f374nf Gramm Metamfetamin-Base. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 - LG Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde des unerlaub-ten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kon-takt zu einem Philippino namens 204T. 223, 374ber den er Metamfetaminhydrochlo-rid/223Shabu223 von einem Labor auf den Philippinen zum gewinnbringendem Wei-terverkauf in Deutschland bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier Lie-ferungen mit jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid per Luftfracht zugesandt, die f374nfte mit 21,775 g Metamfetaminhydrochlorid wurde auf dem Frankfurter Flughafen beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den ersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest ver344u337erte er. Ab der vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten 204J. 223 als L344ufer ein. Das Landgericht hat gest374tzt auf die Ausf374hrungen einer Sachverst344ndigen die nicht geringe Menge Metamfetamin abweichend von der bisherigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, die drei337ig Gramm Metamfetamin-Base festge-legt hat, mit f374nf Gramm Metamfetaminhydrochlorid angesetzt. 1 Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Annahme der nicht ge-ringen Menge von f374nf Gramm Metamfetaminhydrochlorid. Die Staatsanwalt-schaft erstrebt eine Verurteilung wegen bandenm344337iger Begehung in allen F344l-len. Sie r374gt, dass das Landgericht in den beiden F344llen der Verurteilung wegen bandenm344337iger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des 247 30 a BtMG mit einer erheblich h366heren Mindeststrafe, sondern den des 247 30 BtMG zugrun-de gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das Landgericht die nicht geringe 2 - 5 - Menge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in Base berechnet habe. Zwar habe es wegen der hohen Gef344hrlichkeit des Metamfetamins zutreffend die nicht ge-ringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, dies aber nur unzureichend begr374ndet, so dass die Umst344nde, die eine solche Entscheidung rechtfertigen k366nnen, nicht hinreichend deutlich w374rden. I. Die Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die von ihm zum Weiterverkauf eingef374hrten Mengen von Metamfetaminhydrochlorid haben jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge 374berschritten (1.). Der feh-lerhafte Schuldspruch in den F344llen 4 und 5 des angefochtenen Urteils hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (2.). 3 1. Der Senat h344lt angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse 374ber die Toxizit344t des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen gegen374ber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich niedrigeren Grenzwert der nicht geringen Menge f374r erforderlich. Er setzt, anders als das Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von 247247 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG f374r Metamfetamin jedoch nicht auf f374nf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf f374nf Gramm Metamfe-tamin-Base fest. F374nf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Ma337gabe des Umrechnungsfaktors 1 bei der Verbindung mit Salzs344ure von 1,2446 (ge-rundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid. 4 1 Dieser errechnet sich aus dem Verh344ltnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydroch-loridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base 226 149,2 226 und Salzs344ure 226 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Moleku-largewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base erh344lt man den Um-rechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245. - 6 - a) Zur Wirkung und zur Gef344hrlichkeit von Metamfetamin hat der Senat Gutachten des Leiters des Instituts f374r Forensische Toxikologie der Universit344t Frankfurt, Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers f374r experimentelle Phar-makologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt eingeholt. Danach ergibt sich Folgendes: 5 aa) Metamfetamin wurde Mitte der 30er Jahre in Deutschland f374r die me-dizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. Psychostimulans ent-wickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen Pervitin auf den Markt gebracht. Im Zweiten Weltkrieg diente es als Wachhal-temittel innerhalb der Wehrmacht und wurde besonders von Piloten gebraucht. Nach dem Krieg setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur Leistungssteige-rung ein, aber auch zahlreiche Appetitz374gler enthielten Metamfetamin. Pervitin wurde in Deutschland therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana-lepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kr344fteverfall) und psychomotorisches Stimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt. 1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In Japan kam es nach dem Zweiten Weltkrieg zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen-wart andauert. Von Japan aus verbreitete sich der Konsum 374ber den ost- und s374dostasiatischen Raum. So wird etwa in Thailand hochkonzentriertes Metam-fetamin als Yaba-Tabletten konsumiert, wobei immer wieder 374ber Suizide und amokartige Gewaltausbr374che berichtet wurde. Aus dem philippinischen Raum stammt Shabu, welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In den USA eskalierte der Metamfetaminmissbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis An-fang der 90er Jahre kam Metamfetamin als illegale Droge in Europa nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich Metamfetamin unter den Synomymen 204Crystal223 oder 204Ice223 auch hier etabliert. Im europ344ischen Raum wird es heute haupts344chlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die Herstel-lung ist aus g344ngigen Grundstoffen ohne gro337en technischen Aufwand in klei- 6 - 7 - nen Laboren m366glich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste gr366337ere Sicherstel-lungen in Sachsen. Beim Bundeskriminalamt wird Metamfetamin erst seit 2006 gesondert erfasst. Im Jahr 2006 kam es laut Bundeslagebild Rauschgiftkrimina-lit344t 2007 zu 416 Sicherstellungsf344llen mit insgesamt 10,7 kg 204Crystal223, im Jahr 2007 zu 454 Sicherstellungsf344llen mit 10 kg 204Crystal223. Der zunehmende Miss-brauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage III des Bet344ubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschrei-bungsmittelf344hige Bet344ubungsmittel) durch die 21. BtM304ndVO vom 18. Februar 2008 (BGBl. I 246) gef374hrt (BR-Drs. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die Anlage I hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff f374r die Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsf344hig bleiben soll. bb) Metamfetamin [chemische Bezeichnung: (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin] ist ein am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methyl-gruppe versehenes Derivat des Amfetamins. Chemisch sind die Amfetamine in die Gruppe der Phenylakylamine einzuordnen, deren Struktur eine enge Ver-wandtschaft mit zahlreichen biologisch-synthetisierten sogenannten 204biogenen Aminen223 (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch Amfetamine wird der sym-pathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration der Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erh366ht, was zu einem Gef374hl des k366rperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der Stimmung (Euphorie), Unterdr374ckung von Hungergef374hl und von k366rperlicher Ersch366pfung f374hrt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver-stimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gew366hnt sich der 7 - 8 - K366rper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss. Bei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy-laxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin 374berwindet aufgrund seiner chemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und f374hrt somit zu einer st344rkeren Aufputschwirkung, w344hrend sein Abbau anderer-seits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. Nebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum 374blicher Do-sen und verst344rkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Misch-konsum auf. cc) Die bekannten akut toxischen Effekte sind zentrale Erregung mit psy-chiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todesangst, Schwin-del und 334belkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zust344nde mit r344um-licher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psychosen, akute depres-sive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikationspsychosen mit Beziehungs- und Verfolgungswahn, bei 334berdosierung u. a. cerebrale Krampf-anf344lle, Hirninfarkte und generalisierte Angstst366rungen. Au337erdem gibt es toxi-sche Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das h344matopoetische System (Blutk366rperchen bildendes System). Eine der am h344ufigsten beobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der Hyperthermie (starke Erh366hung der K366rpertemperatur bis auf Werte um 42 bis 43260 C) durch Beeintr344chtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn, ver-bunden mit Dehydratation (Entw344sserung), die nicht von der eingenommenen Dosis abh344ngt. Die Wirkung wird verst344rkt durch hohe Raumtemperaturen in Diskotheken und starke k366rperliche Belastung durch Tanzen. Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. Als Komplikatio-nen sind weiterhin belegt St366rungen des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes 8 - 9 - (z. B. Hyponatri344mien, die zu Koma, Desorientierung und dystonen Bewe-gungsst366rungen f374hren k366nnen), 204Herzjagen223 (Tachykardie) bis hin zu t366dlichen Herzrhythmusst366rungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler Hirnblu-tungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Lebersch344digungen, Lun-gen366dem, Magen- und Darmgeschw374re, Gef344337spasmen und Ausl366sen von Migr344neanf344llen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich h344ufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge-f344hrlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigerma337en sichere Dosierung f374r den Einzelnen nicht vorhersagen l344sst, weil die aktuelle Verfassung des Einzelnen (204Set223) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen (204Setting223) den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen zudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamin-induzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen f374hrt, die sich vom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo-phrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank-heitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich h366her als bei Amfetamin. Metamfetamin kann zu psychischer Abh344ngigkeit f374hren. Die Gefahr ei-ner schweren psychischen Abh344ngigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei der Konsumform des Rauchens. Weil die ungew366hnlich starke und lang anhal-tende (durchschnittlich zw366lf Stunden) Wirkung des Metamfetamins beim Rau-chen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die Dosis stetig erh366hen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die neues Verlangen ausl366st. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflo-sigkeit. Das f374r den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Sti-mulierung durch Metamfetamin und Herbeif374hrung von Entspannung zur Be-friedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepi- 9 - 10 - nen, die bei chronischem Missbrauch auch durch st344rker sedierende Stoffe wie Heroin ersetzt werden, kann schlie337lich zur Polytoxikomanie f374hren. Schon 3 mg Metamfetamin gen374gen, um auf die meisten Menschen an-regend zu wirken. Zu der 374blichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen von therapeutischen Ma337nahmen hat der Sachverst344ndige Dr. D. ausgef374hrt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetamin-hydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetamin-hydrochlorid genannt. Orale Dosierungen 374ber 20 mg k366nnen bei Nicht-Gew366hnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art ausl366sen. Von Landeskriminal344mtern in den letzten Jahren sichergestellte Me-tamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydroch-lorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis 30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). W344hrend bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn erreicht, kommt es bei ven366ser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen zur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge-w366hnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation oder Rauchen haben beide Gutachter 374bereinstimmend eine mit Crack ver-gleichbare Wirkung best344tigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen Molekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und Verdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich h366here Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des Kokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat. Demgegen374ber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erw344rmen ohne Zer-setzung in die Gasphase 374ber, so dass die 204Bioverf374gbarkeit223 noch h366her ist als bei Crack. Diese besondere Gef344hrlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil dessen Molek374le beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher f374r diese Kon-sumform nicht geeignet. 10 - 11 - dd) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den Amfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfe-tamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe-tamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu-sammensetzung der Molek374le von Metamfetamin einerseits und von MDA, MDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei MDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem stark ver344ndert, was auch pharmakologisch eine deutliche Ver344nderung der Wirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufput-schende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustands344nderung im Sinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungs-lage bei gleichzeitiger Erh366hung der motorischen Aktivit344t (204Entaktogene223). Bei hohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer stark halluzinogenen Wirkung. Am schw344chsten ausgepr344gt sind die Wirkungen bei MDE, das milder und k374rzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen Drogen deutlich h366her als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, bei MDMA bei 80 mg Base (vgl. erg344nzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; NStZ 1997, 135). 11 b) Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern 374bereinstimmend dar-gelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der 204nicht geringen Menge223 im Sinne des Bet344ubungsmittelstrafrechts bei Metamfe-tamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzusetzen, um dessen Gef344hr-dungspotential im Vergleich zu anderen Bet344ubungsmitteln hinreichend gerecht zu werden. Wie insbesondere der Sachverst344ndige Prof. Dr. Dr. K. ausge-f374hrt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der nicht geringen Menge bei den Am-fetaminderivaten bezogen auf die wirkungsbestimmende Base. Da die basi-schen Rauschmittel mit S344uren Salze mit unterschiedlichen Molekulargewichten 12 - 12 - bilden (z. B. mit Salzs344ure Hydrochloride, mit Schwefels344ure Sulfate usw.), ist der Anteil der wirksamen Base je nach Art des Salzes anders zu berechnen. aa) Bei der Festlegung der im Hinblick auf Gef344hrlichkeit und Toxizit344t des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge st374tzt sich der Senat auf die inzwischen in st344ndiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof ange-wandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). Danach kann die nicht geringe Menge eines Bet344ubungsmittels wegen der in illegalen Bet344u-bungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grunds344tzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypi-schen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). Dabei m374ssen die Grenzwerte f374r die verschiedenen Bet344ubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zun344chst die pharmakodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verh344ltnis namentlich zu Amfetamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverst344ndiger, dass bei oraler Aufnahme Me-tamfetamin etwa anderthalb- bis zweimal so stark wirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht m366glichen - Konsumform Rauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so stark wie Amfetamin und vor allem erheblich schneller, weil wegen der h366heren Lipophilie (Fettl366slichkeit) des Metamfetamins die Blut-Hirn-Schranke schneller 374berwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, w344hrend beim oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollst344ndigen Resorption im K366rper vergehen k366nnen. F374r die Konsumform des Rauchens ist daher eine Gleichset-zung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) gerechtfertigt. Diese gef344hrlichste Konsumform f344llt f374r die Festlegung des Grenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturgem344337 eine m366glichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgem344337 heute die g344ngigste Me-thode des Metamfetaminkonsums. 13 - 13 - bb) F374r den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darle-gungen beider Sachverst344ndiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metam-fetamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeintr344chtigungen verbunden. Ausge-hend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; anders, n344mlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base) ergibt sich bei einer f374r nicht Metamfetamingew366hnte sehr hohen Einzel-dosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Grenze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der nicht ge-ringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge Crack (Ko-kain-Base), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bisherigen nicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber angesichts der neueren Erkenntnisse 374ber das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequen-zen des missbr344uchlichen Konsums nicht nur gerechtfertigt, sondern notwen-dig. Die Erkenntnisse 374ber den zunehmenden Missbrauch von Metamfetamin haben erst in j374ngerer Vergangenheit die Bundesregierung als Verordnungsge-ber veranlasst, mit Zustimmung des Bundesrates Metamfetamin aus der Anlage III zu 247 1 BtMG (verkehrs- und verschreibungsf344hige Bet344ubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsf344hige Bet344ubungsmittel) hoch-zustufen. 14 cc) Der Senat hat beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichts-hofs angefragt, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25. Juli 2001 226 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 226 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 226 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) fest- 15 - 14 - gehalten wird, bei den 374brigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei-dung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird (247 132 Abs. 3 GVG). Der 5. Strafsenat hat erkl344rt, dass er an seiner abweichenden Rechtsprechung nicht festh344lt. Der 1., der 3. und der 4. Strafsenat haben der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base zugestimmt. Rechtsprechung anderer Sena-te steht der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base danach nicht (mehr) entgegen. dd) Mit der Festsetzung der nicht geringen Menge auf 5 Gramm Metam-fetamin-Base wird zwar eine realistische Einordnung des Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, nicht aber zu den 3,4-Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE) erreicht, bei denen die nicht ge-ringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base betr344gt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381). Nach den von den Sachverst344ndigen Prof. Dr. Dr. K. und Dr. D. dargelegten neurobiologischen Forschungen der j374nge-ren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neuroto-xische, d. h. Nervenzellen zerst366rende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen Amfetamin-Derivaten in 334bereinstimmung mit der f374r Amfetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt daf374r jedoch keinen Anlass. 16 2. Der Schuldspruch in den F344llen 1 bis 3 der Urteilsgr374nde weist danach keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. In den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht die Qualifikation des 247 30 a Abs. 1 BtMG nicht angewendet, deren Voraussetzungen nach den Feststellungen gegeben sind. Das bandenm344337ige unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet in den F344llen des 247 30 a Abs. 1 BtMG die im 17 - 15 - Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit, die auch die unerlaubte Einfuhr umfasst (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1999, 219; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 226 3 StR 519/07 und Urteil vom 24. Oktober 2007 226 2 StR 232/07). Tateinheitliche Einfuhr und tateinheitlicher Erwerb (247 29 Abs. 1 Nr. 1) liegen daher nur vor hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen, die hier die nicht geringe Menge nicht erreicht haben (vgl. BGH NStZ 2007, 529). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Eines Hinwei-ses nach 247 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen ist, dass sich der weitgehend gest344ndige Angeklagte anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Strafausspruch hat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass der rechtsfehlerhafte Schuld-spruch in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde und die Annahme eines zu nied-rigen Grenzwertes der nicht geringen Menge die H366he der Einzelstrafen zu Las-ten des Angeklagten beeinflusst haben. In den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde 344ndert sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die Schuldspruch344nderung nicht. Dadurch entf344llt zwar die vom Landgericht tateinheitlich mit bandenm344337igem Handeltreiben ausgeurteilte bandenm344337ige Einfuhr hinsichtlich des zum Wei-terverkauf bestimmten Metamfetamins, hinzu treten jedoch tateinheitlich Erwerb und Einfuhr hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Mengen. Das Land-gericht hat die Strafen in diesen F344llen statt aus dem Qualifikationstatbestand des 247 30 a Abs. 1 oder 3 BtMG aus dem niedrigeren Strafrahmen des 247 30 Abs. 2 BtMG entnommen und dadurch den Angeklagten ungerechtfertigt beg374nstigt. Auch nach dem ge344nderten Schuldspruch hat der Angeklagte jeweils mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht. Zwar hat das Landgericht in allen F344llen einen Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 Gramm Metamfetaminhydrochlorid anstelle von 5 Gramm Metamfetamin-Base (6,22 Gramm Metamfetamin- 18 - 16 - hydrochlorid) zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung hat es jedoch nur zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die nicht geringe Menge nicht unerheb-lich 374berschritten wurde. Dies trifft auch bei einem Grenzwert von 6,22 Gramm Metamfetaminhydrochlorid zu. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat das Bestehen einer Bande in den F344llen 1 bis 3 der Urteils-gr374nde nicht rechtsbedenkenfrei verneint (1.). Dar374ber hinaus hat es die Quali-fikationsnorm des 247 30 a BtMG nicht er366rtert und 247 30 BtMG unzutreffend aus-gelegt (2.). 19 1. Nach den Urteilsausf374hrungen geh366rten der Angeklagte und 204T. 223 der-selben Organisation an, die auf den Philippinen ein Rauschgiftlabor betrieb. Es liegt danach nahe, dass zumindest eine weitere Person auf den Philippinen zu dieser Organisation geh366rte, die sich vor Ort um Herstellung und Vertrieb des Metamfetamins k374mmerte. Hierf374r spricht auch das im Urteil wiedergegebene Telefonat vom 5. September 2006, bei dem T. bezogen auf die Verh344ltnisse im Heimatland von 204unser Mann223 und 204unsere M344nner223 sprach. Das Landgericht h344tte deshalb in den F344llen 1 bis 3 der Urteilsgr374nde eine Bandenabrede mit weiteren Personen auf den Philippinen pr374fen m374ssen. Die Feststellung einer Bande setzt nicht voraus, dass die einzelnen Bandenmitglieder namentlich oder von Person bekannt sein m374ssen (BGHSt 50, 160, 164 ff.; BGH Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 253/07). 20 2. Auch die Verurteilung wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge 204als Mitglied einer Bande handelnd223 in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Urteilstenor in 21 - 17 - Verbindung mit der rechtlichen W374rdigung und der Angabe der angewendeten Strafvorschriften, hier 247 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 BtMG, l344sst besorgen, dass das Landgericht den Qualifikationstatbestand des 247 30 a BtMG 374bersehen hat. Es hat offenbar verkannt, dass 247 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nur das bandenm344-337ige Handeltreiben mit normalen Mengen Bet344ubungsmitteln unter Strafe stellt und zudem 247 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, den das Landgericht f344lschlicherweise ge-nannt hat, nur die gewerbsm344337ige unerlaubte Abgabe usw. durch eine Person 374ber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre erfasst, wie sich aus der Bezug-nahme auf 247 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ergibt. Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch in den F344llen 4 und 5 selbst zu 344ndern, um dem neuen Tat-richter einheitliche Feststellungen zum Bestehen einer Bande in allen F344llen zu erm366glichen. Im 334brigen erscheinen auch neue Feststellungen zum Umfang des Eigenkonsums des Angeklagten nicht ausgeschlossen. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die oben unter I 2. dargelegten Konkurrenzverh344ltnisse hin. 22 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy