BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/08 vom 6. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, beschlossen: - 3 - I. 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei Metamfetamin beginnt die nicht geringe Menge bei f374nf Gramm Metamfetamin-Base. 2. Der Senat fragt beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob an den entgegenstehen-den Entscheidungen vom 7. Juli 2001 226 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 226 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 226 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) festgehalten wird, bei den 374b-rigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei-dung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird. II. Die Verhandlung wird ausgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. Der Revisionssache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kon-takt zu einem Philippino namens 204T. 223, 374ber den er Metamfetaminhydrochlo-rid/223Shabu223 von einem Labor auf den Philippinen zum gewinnbringenden Wei-terverkauf in Deutschland bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier Lie-ferungen mit jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid per Luftfracht zugesandt, die f374nfte mit 21,775 g Metamfetaminhydrochlorid wurde auf dem Frankfurter Flughafen beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den ersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest ver344u337erte er. Ab der vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten 204J. 223 als L344ufer ein. Das Landgericht hat gest374tzt auf die Ausf374hrungen einer Sachverst344ndigen die nicht geringe Menge Metamfetamin abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die drei337ig Gramm Metamfetamin-Base festgelegt hat, mit f374nf Gramm Metamfetaminhydrochlorid angesetzt. Metamfetaminhydrochlorid sei ein Derivat des Amfetamins, das in der Wirkung relativ lange anhalte und schon nach wenigen Konsumeinheiten s374chtig mache. Es sei doppelt so stark wie Amfetamin, habe vielmehr das Potential von Crack. Die Wirksamkeit pro Einheit liege zwischen 7,5 mg und 15 mg, bei Erstkonsumenten sei von einer wirksamen Dosis von 10 mg auszugehen, 30 mg seien todesurs344chlich. 2 - 5 - Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Annahme der nicht ge-ringen Menge von f374nf Gramm Metamfetaminhydrochlorid. Die Staatsanwalt-schaft erstrebt eine Verurteilung wegen bandenm344337iger Begehung in allen F344l-len. Sie r374gt, dass das Landgericht in den beiden F344llen der Verurteilung wegen bandenm344337iger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des 247 30 a BtMG mit einer erheblich h366heren Mindeststrafe, sondern den des 247 30 BtMG zu Grunde gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das Landgericht die nicht ge-ringe Menge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in Base berechnet habe. Zwar habe es wegen der hohen Gef344hrlichkeit des Metamfetamins zutreffend die nicht geringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dies aber nur unzureichend begr374ndet, so dass die Um-st344nde, die eine solche Entscheidung rechtfertigen k366nnen, nicht hinreichend deutlich w374rden. 3 F374r die Entscheidung 374ber beide Revisionen ist vorgreiflich und ma337geb-lich die Frage, ob das Landgericht zu Recht von nicht geringen Mengen Metam-fetamin ausgegangen ist und die nicht geringe Menge mit f374nf Gramm Metam-fetaminhydrochlorid zutreffend bestimmt hat. 4 II. Der Senat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil in allen F344llen aufzuheben und die Revision des Angeklag-ten zu verwerfen. Der Senat h344lt angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis-se 374ber die Toxizit344t des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen ge-gen374ber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich nied-rigeren Grenzwert der nicht geringen Menge f374r erforderlich. Er will aber, 5 - 6 - anders als das Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von 247247 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG f374r Metamfetamin nicht auf f374nf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf f374nf Gramm Me-tamfetamin-Base festsetzen. F374nf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Ma337gabe des Umrechnungsfaktors 1 von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid. An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch durch die Beschl374sse des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 226 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267) und vom 23. August 2001 226 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und das Urteil des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2002 226 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) gehin-dert. Der 1. und der 5. Strafsenat haben dort die nicht geringe Menge bei Me-tamfetamin auf 30 Gramm Metamfetamin-Base (= 35 Gramm Metamfetamin-hydrochlorid) festgelegt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, wegen der 344hnlichen chemischen Struktur mit den Amfetaminderivaten MDA, MDMA und MDE, der Wirkungs344hnlichkeiten und aus Gr374nden der praktischen Handhabbarkeit sei der dortige Grenzwert auf Metamfetamin zu 374bertragen. 6 1. Zur Wirkung und zur Gef344hrlichkeit von Metamfetamin hat der Senat Gutachten des Leiters des Instituts f374r Forensische Toxikologie der Universit344t F. , Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers f374r experimentelle Phar-makologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt eingeholt, die ihre Gutachten in der Verhandlung vor dem Senat auch m374ndlich erl344utert haben. Danach ergibt sich Folgendes: 7 1 Dieser errechnet sich aus dem Verh344ltnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydroch-loridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base 226 149,2 226 und Salzs344ure 226 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Moleku-largewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base, erh344lt man den Um-rechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245. - 7 - a) Metamfetamin wurde Mitte der 30er Jahre in Deutschland f374r die me-dizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. Psychostimulans ent-wickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen Pervitin auf den Markt gebracht. Im Zweiten Weltkrieg diente es als Wachhal-temittel innerhalb der Wehrmacht und wurde besonders von Piloten gebraucht. Nach dem Krieg setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur Leistungssteige-rung ein, aber auch zahlreiche Appetitz374gler enthielten Metamfetamin. Pervitin wurde in Deutschland therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana-lepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kr344fteverfall) und psychomotorisches Stimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt. 1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In Japan kam es nach dem Zweiten Weltkrieg zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen-wart andauert. Von Japan aus verbreitete sich der Konsum 374ber den ost- und s374dostasiatischen Raum. So wird etwa in Thailand hochkonzentriertes Metam-fetamin als "Yaba"-Tabletten konsumiert, wobei immer wieder 374ber Suizide und amokartige Gewaltausbr374che berichtet wurde. Aus dem philippinischen Raum stammt "Shabu", welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In den USA eskalierte der Metamfetaminmissbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis An-fang der 90er Jahre kam Metamfetamin als illegale Droge in Europa nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich Metamfetamin unter den Synonymen 204Crystal223 oder 204Ice223 auch hier etabliert. Im europ344ischen Raum wird es heute haupts344chlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die Herstel-lung ist aus g344ngigen Grundstoffen ohne gro337en technischen Aufwand in klei-nen Laboren m366glich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste gr366337ere Sicherstel-lungen in Sachsen. Beim Bundeskriminalamt wird Metamfetamin erst seit 2006 gesondert erfasst. Im Jahr 2006 kam es laut Bundeslagebild Rauschgiftkrimina-lit344t 2007 zu 416 Sicherstellungsf344llen mit insgesamt 10,7 kg 204Crystal223, im Jahr 2007 zu 454 Sicherstellungsf344llen mit 10 kg 204Crystal223. Der zunehmende 8 - 8 - Missbrauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage III des Bet344ubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht ver-schreibungsf344hige Bet344ubungsmittel) durch die 21. BtM304ndVO vom 18. Februar 2008 (BGBl. I 246) gef374hrt (BR-Drucks. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die Anlage I hat der Gesetzgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff f374r die Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsf344hig bleiben soll. b) Metamfetamin [chemische Bezeichnung: (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin] ist ein am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methyl-gruppe versehenes Derivat des Amfetamins. Chemisch sind die Amfetamine in die Gruppe der Phenylakylamine einzuordnen, deren Struktur eine enge Ver-wandtschaft mit zahlreichen biologisch-synthetisierten sogenannten 204biogenen Aminen223 (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch Amfetamine wird der sym-pathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration der Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erh366ht, was zu einem Gef374hl des k366rperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der Stimmung (Euphorie), Unterdr374ckung von Hungergef374hl und von k366rperlicher Ersch366pfung f374hrt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver-stimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gew366hnt sich der K366rper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss. Bei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy-laxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin 374berwindet auf Grund seiner chemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und f374hrt somit zu einer st344rkeren Aufputschwirkung, w344hrend sein Abbau anderer-seits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. Nebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum 374blicher Do-sen und verst344rkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Misch-konsum auf. 9 - 9 - c) Die bekannten akut toxischen Effekte sind einerseits zentrale Erre-gung mit psychiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todes-angst, Schwindel und 334belkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zu-st344nde mit r344umlicher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psycho-sen, akute depressive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikati-onspsychosen mit Beziehungs- und Verfolgungswahn, bei 334berdosierung u. a. cerebrale Krampfanf344lle, Hirninfarkte und generalisierte Angstst366rungen. Au-337erdem gibt es toxische Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das h344mato-poetische System (Blutk366rperchen bildendes System). Eine der am h344ufigsten beobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der Hyperthermie (starke Erh366hung der K366rpertemperatur bis auf Werte um 42 bis 43260 C) durch Beeintr344chtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn, verbunden mit Dehydratation (Entw344sserung), die nicht von der ein-genommenen Dosis abh344ngt. Die Wirkung wird verst344rkt durch hohe Raum-temperaturen in Diskotheken und starke k366rperliche Belastung durch Tanzen. Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. Als Komplikationen sind weiterhin belegt St366rungen des Elektrolyt- und Was-serhaushaltes (z. B. Hyponatri344mien, die zu Koma, Desorientierung und dysto-nen Bewegungsst366rungen f374hren k366nnen), 204Herzjagen223 (Tachykardie) bis hin zu t366dlichen Herzrhythmusst366rungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler Hirnblutungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Lebersch344digungen, Lungen366dem, Magen- und Darmgeschw374re, Gef344337spasmen und Ausl366sen von Migr344neanf344llen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich h344ufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge-f344hrlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigerma337en sichere Dosierung f374r den Einzelnen nicht vorhersagen l344sst, weil die aktuelle 10 - 10 - Verfassung des Einzelnen (204Set223) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen (204Setting223) den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen zudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamin-induzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen f374hrt, die sich vom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo-phrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank-heitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich h366her als bei Amfetamin. Metamfetamin kann zu psychischer Abh344ngigkeit f374hren. Die Gefahr ei-ner schweren psychischen Abh344ngigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei der Konsumform des Rauchens. Weil die ungew366hnlich starke und lang anhal-tende Wirkung des Metamfetamins (durchschnittlich zw366lf Stunden) beim Rau-chen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die Dosis stetig erh366hen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die neues Verlangen ausl366st. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflo-sigkeit. Das f374r den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Sti-mulierung durch Metamfetamin und Herbeif374hrung von Entspannung zur Be-friedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepi-nen, die bei chronischem Missbrauch auch durch st344rker sedierende Stoffe wie Heroin ersetzt werden, kann schlie337lich zur Polytoxikomanie f374hren. 11 Schon 3 mg Metamfetamin gen374gen, um auf die meisten Menschen an-regend zu wirken. Zu der 374blichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen von therapeutischen Ma337nahmen hat der Sachverst344ndige Dr. D. ausgef374hrt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetamin-hydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetamin-hydrochlorid genannt. Orale Dosierungen 374ber 20 mg k366nnen bei Nicht-Gew366hnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art ausl366sen. Von Landeskriminal344mtern in den letzten Jahren sichergestellte 12 - 11 - Metamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydro- chlorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis 30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). W344hrend bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn erreicht, kommt es bei ven366ser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen zur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge-w366hnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation o-der Rauchen haben beide Gutachter 374bereinstimmend eine mit Crack ver-gleichbare Wirkung best344tigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen Molekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und Verdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich h366here Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des Kokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat. Demgegen374ber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erw344rmen ohne Zer-setzung in die Gasphase 374ber, so dass die 204Bioverf374gbarkeit223 noch h366her ist als bei Crack. Diese besondere Gef344hrlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil dessen Molek374le beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher f374r diese Kon-sumform nicht geeignet. d) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den Amfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfe-tamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe-tamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu-sammensetzung der Molek374le von Metamfetamin einerseits und von MDA, MDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei MDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem stark ver344ndert, was auch pharmakologisch eine deutliche Ver344nderung der Wirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufput- 13 - 12 - schende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustands344nderung im Sinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungs-lage bei gleichzeitiger Erh366hung der motorischen Aktivit344t (204Entaktogene223). Bei hohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer stark halluzinogenen Wirkung. Am schw344chsten ausgepr344gt sind die Wirkungen bei MDE, das milder und k374rzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen Drogen deutlich h366her als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, bei MDMA bei 80 mg Base (vgl. erg344nzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; NStZ 1997, 135). 2. Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern 374bereinstimmend dar-gelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der 204nicht geringen Menge223 im Sinne des Bet344ubungsmittelstrafrechts nach Auffas-sung des Senats bei Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzu-setzen, um dessen Gef344hrdungspotential im Vergleich zu anderen Bet344u-bungsmitteln hinreichend gerecht zu werden. Wie insbesondere der Sachver-st344ndige Prof. Dr. Dr. K. ausgef374hrt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der nicht geringen Menge bei den Amfetaminderivaten bezogen auf die wirkungs-bestimmende Base. Da die basischen Rauschmittel mit S344uren (Salzs344ure, Schwefels344ure u. a.) Salze (Hydrochloride, Sulfate u. a.) mit unterschiedlichen Molekulargewichten bilden, ist der Anteil der wirksamen Base je nach Art des Salzes anders zu berechnen. 14 a) Bei der Festlegung der nach seiner Ansicht im Hinblick auf Gef344hrlich-keit und Toxizit344t des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge st374tzt sich der Senat auf die inzwischen in st344ndiger Rechtsprechung vom Bundesge-richtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). Danach kann die nicht geringe Menge eines Bet344ubungsmittels wegen der in illegalen Bet344ubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte 15 - 13 - grunds344tzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirk-stoffs (Konsumeinheit). Dabei m374ssen die Grenzwerte f374r die verschiedenen Bet344ubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung auf-einander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zun344chst die pharma-kodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verh344ltnis namentlich zu Amfe-tamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverst344ndiger, dass bei oraler Aufnahme Metamfetamin etwa anderthalb- bis zweimal so stark wirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht m366glichen - Konsumform Rauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so stark wie Amfetamin und vor allem erheblich schneller, weil wegen der h366heren Lipophilie (Fettl366slichkeit) des Metamfetamins die Blut-Hirn-Schranke schneller 374berwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, w344hrend beim oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollst344ndi-gen Resorption im K366rper vergehen k366nnen. F374r die Konsumform des Rau-chens ist daher eine Gleichsetzung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) gerechtfertigt. Diese gef344hrlichste Konsumform f344llt f374r die Festlegung des Grenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturge-m344337 eine m366glichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgem344337 heute die g344ngigste Methode des Metamfetaminkonsums. b) F374r den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darlegun-gen beider Sachverst344ndiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metamfe-tamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeintr344chtigungen verbunden. Ausgehend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Am-fetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; an-ders, n344mlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base) er-gibt sich bei einer f374r nicht Metamfetamingew366hnte sehr hohen 16 - 14 - Einzeldosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Gren-ze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der nicht geringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge Crack (Kokain-Base), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhyd-rochlorid, d.h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bis-herigen nicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber nach Ansicht des Senats angesichts der neueren Erkenntnisse 374ber das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbr344uchlichen Konsums nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig. Die Erkenntnisse 374ber den zunehmen-den Missbrauch von Metamfetamin haben erst in j374ngerer Vergangenheit den Gesetzgeber veranlasst, Metamfetamin aus der Anlage III zu 247 1 BtMG (ver-kehrs- und verschreibungsf344hige Bet344ubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsf344hige Bet344ubungsmittel) hochzustufen. c) Der Senat verkennt nicht, dass mit der Festsetzung der nicht geringen Menge auf 5 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine ungef344hr realistische Ein-ordnung des Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, nicht aber zu den 3,4-Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE), bei denen die nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base betr344gt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381), erreicht wird. Nach den neurobiologischen Forschungen der j374ngeren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neurotoxische, d. h. Nervenzellen zerst366rende Wirkung. Es er-schiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei 17 - 15 - diesen Amfetamin-Derivaten in 334bereinstimmung mit dem Amfetamin auf 10 Gramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt daf374r jedoch keinen An-lass. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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