BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzul344ssig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. M344rz 2011 hingewiesen hat - keine verfah-rensbeendende Verst344ndigung erkennen l344sst und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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