BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/15 vom 12. August 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 12. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 26. September 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass e i- ne nachträgliche gerichtliche Ent scheidung über die Gesam t- strafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständ i- gen Gericht vorbehalte n. Gründe: Durch Urteil vom 15. November 2012 hatte das Landgericht den Ang e- klagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einer Schläg e- rei, zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten veru r- teilt; außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaat s- widrige Verfahrensverzögerung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 12. September 2013 hinsich t- lich eines Tatvorwurfs im Strafausspruch, im Gesamtstrafenausspruch sowie in Bezug auf die Kompensationsentscheidung aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen. 1 - 3 - Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des Lan dgerichts den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn M o- naten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten, der ein Antrag au f Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Revisionsbegründung sfrist beigefügt war, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unb e- gründet. 1. Einer Entscheidung über den Antra g auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedarf es nicht. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Revision durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 2015 - wie der Generalbundesanwalt im Ei n- zelnen ausgeführt hat - fristgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 2 StR 404/00). 2. Die Verfahrensrüge hat ebenso wie die Sachrüge hinsichtlich des Ei n- zelstrafausspruchs und der Kompensationsentscheidung keinen Erfolg, weil in soweit ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht erkennbar ist. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden abgeurteilten Taten vom 22. Oktober 2006 eine Gesamtstrafe gebilde t. Es hat dabei aber offenbar übe r- sehen, dass in diese Gesamtstrafe die mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2006 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die mit dem Berufungsurteil vom 14. März 2007 zur Bewährung ausgesetzt worden war, e inzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 15, 66, 70), sofern sie nicht zw i- schenzeitlich, worüber das Urteil keine Angaben enthält, erledigt sein sollte. Sollte dies der Fall sein und käme deshalb eine Ein be ziehung in die Gesam t- 2 3 4 5 - 4 - strafe nicht (mehr) in Betracht, wird das im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zur Entscheidung berufene Gericht zu prüfen haben, ob gegebene n- falls ein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 21 f.). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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