ECLI:DE:BGH:2016:051016U2STR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 86/16 vom 5. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Obers taatsanw ä lt in beim Bunde sgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2015 aufg e- hoben, soweit der Angekl agte freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu ein er G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung g e- troffen. Vom Vorwurf einer weiteren Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge wurde der Angeklagte freigespr o- chen. Gegen diesen Teilfreispruch richtet sich die zu Ungunsten des Angekla g- ten eingelegte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg. I. 1. Nach den Fests tellungen des Landgerichts wickelte der Angeklagte seit September 2014 verschiedene Rauschgiftgeschäfte ab, bei denen er zuvor erworbene Drogen an zu einem festen Kundenstamm gehörende Abnehmer veräußerte. Die Betäubungsmittel (Haschisch oder Marihuana) be zog er über 1 2 - 4 - einen engen Freund, den zwischenzeitlich verstorbenen M u. , der die Drogen selbst aus den Niederlanden bezog. Vier dieser Taten konnten konkr e- tisiert werden und führten zu einer Verurteilung wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge; die fünfte Tat, wegen der es zu einer Verurteilung kam, bezog sich auf die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Rauschgiftme n- gen. 2. Von einem weiteren Tatvorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen . Ihm war insoweit vorg eworfen worden, am 28. September 2014 gemeinsam mit Mu . an den als Kurier tätigen A . aus dem Keller der Woh - nung seiner Eltern heraus 99,30 Gramm Kokain sowie 254 Gramm Heroin ve r- kauft zu haben. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat ange geben, A . und B . , Niederländer, bei denen Mu . Haschisch und Marihuana bezogen ha - be, in Frankfurt im Juni 2014 einmal gesehen zu haben. Am 27. September 2014 habe es einen Anruf von A . gegeben, Mu . habe ihm gesagt, es wür - kommen; er habe i m Vorfeld dieser erwarteten Lieferung 250 Gramm bei Mu . bestellt und bereits bezahlt. Ob A . an diesem Tag gekommen sei, wisse er nicht, da er bei seiner Freundin gewesen sei. Am nächsten Tag sei es zu einem Treffen mit A . bei M u . gekommen, wobei A . kein Gras da - bei gehabt habe. Er habe ihnen Heroin und Kokain angeboten, was sie aber abgelehnt hätten. A . habe Mu . gesagt, das bestellte könne erst in zwei bis drei Tagen geliefert werden. Nach einem gemeinsam en Mittages sen sei A . wieder gefahren. Diese Einlassung hat das Landgericht als nicht widerlegbar angesehen. Die Strafkammer hat im Wesentlichen festgestellt, dass A . am 28. Sep - tember 2014 gegen 22.00 Uhr in S . festgenommen worden sei; e s seien 3 4 5 - 5 - 250 Gramm Heroin und 99,4 Gramm Kokain bei ihm sichergestellt worden. A . habe sich am 27. und 28. September 2014 zeitweilig in F . aufge - halten und sei in einem Hotel am Hauptbahnhof eingecheckt gewe - sen. In der Zeit vom 26. - 28. September 2014 habe es verschiedene telefon i- sche Kontakte zwischen dem Angeklagten und A . sowie auch Mu . gege - ben. A . sei wegen des für seinen Cousin B . erfolgten Ankaufs der Be - täubungsmittel in F . verurteilt worden, wobei i m Hinblick auf seine unter anderem den Angeklagten belastenden Angaben, die dem Vorwurf der Ankl a- geschrift zugrunde gelegt worden wären, zu seinen Gunsten § 31 BtMG zur Anwendung gekommen sei. Das Landgericht hat Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben A . s nicht überwinden können und hat sich in einer Gesamt - schau der vorliegenden Beweise und Indizien von der Schuld des Angeklagten, für dessen Beteiligung an einem Handel mit harten Drogen es genauso wenig Indizien gebe wie für eine Veräußerung von Rauschgift, nicht überzeugen kö n- nen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist zwar nicht zu beanstanden; doch hat die Strafkammer ihre Kognitionspflicht insoweit verletzt, als sie nicht geprüft hat, ob die von dem Angeklagten eingeräumte Bestellung von 250 Gramm Marihuana bei Mu . nicht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) begründet. 1. Zwar sind die von dem Angeklagten eingeräumten, den Tr effen zeitlich vorgelagerten Umstände der Bestellung und Bezahlung des Marihuanas ebe n- so wenig in der Anklageschrift aufgeführt wie auch die eingestandene Tatsache, 6 7 8 - 6 - dass das Treffen am 28. September 2014 der Übergabe de s bei A . bestell - ten Marihuanas dienen sollte ; es handelt sich insoweit jedoch um mit dem a n- geklagten Treffen sachlich so eng verknüpfte Vorgänge, dass Tatidentität g e- mäß § 264 Abs. 1 StPO gegeben ist. Eine Tat im Sinne des § 264 StPO ist dabei der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang, auf welche n Anklage und Eröf f- nungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur prozessualen Tat gehört das gesamte Verhalten des Tät ers, soweit es mit de m durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. Dies ist der Fall, wenn die einzelnen Handlu n- gen oder Ereignisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlich en Bedeutung nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern sachlich so miteinander ve r- knüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. Meyer - Goßner / Schmitt , StPO, 59. Aufl., § 264 Rn. 2 m w N zur Rspr.). Gemessen daran ist vorliegend eine prozessuale Tat gegeben. Eine Ve r- knüpfung des eingeräumten und des angeklagten Geschehens ergibt sich hier schon daraus, dass der Angeklagte lediglich den konkreten Zweck d es verfa h- rensgegenständlichen Treffens am 28. September 2014 abwe i ch e nd schildert. Er räumt das Treffen ein und gibt auch zu, dass es auch der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften dienen sollte . Schon diese s begründet nicht nur den erforderlichen äuße ren Zusammenhang, sondern führt auch zu einer inhal t- lichen Verknüpfung, die eine getrennte Würdigung des Sachverhalts als unn a- türliche Aufspaltung eines tatsächlich entstandenen Vorgangs er scheinen ließ e . 9 10 - 7 - Soweit der Angeklagte abweichend von der Anklag e schildert, es sei nicht um den Verkauf harter Drogen gegangen (sondern um den Ankauf zuvor bestellter Betäubungsmittel) , lässt dies den Anlass des Treffens unberührt , das in jedem Fall der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften diente oder dienen so llte; es ändert zudem nichts daran, dass der von der A n klage umfas s- te geschichtliche Lebensvorg a ng - nämlich das Treffen von A . , Mu . und dem Angeklagten am 28. September 2014 - ausreichend individualisiert ist und beide im Raum stehende n Geschehens abläufe - Verkauf harter Drogen bzw. ins Auge gefasster Ankauf weicher Betäubungsmittel - betrifft . 2. Das Landgericht hat den zur Aburteilung stehenden Sachverhalt ins o- weit weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht geprüft. Die Sache bedarf desh alb unter Aufhebung der Feststellungen neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 11 12
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