BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/07 vom 21. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2007 gem344337 247247 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Okto-ber 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2006 wegen versuchter r344uberischer Erpressung u. a. zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit beim Landgericht am 13. November 2006 eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und k374ndigte eine Begr374ndung durch seinen Verteidiger an. 1 Durch Beschluss vom 23. November 2006, seinem Verteidiger zugestellt am 5. Dezember 2006, verwarf das Landgericht Koblenz die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig. Am 7. Dezember 2006 beantragte der Ange-klagte, vertreten durch eine neue Wahlverteidigerin, bei gleichzeitiger Begr374n-dung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Entschei-dung des Revisionsgerichts nach 247 346 Abs. 2 StPO. Zur Begr374ndung f374hrte er unter Beif374gung einer eigenen eidesstattlichen Versicherung aus, erst am 2 - 3 - 10. November 2006 erfahren zu haben, dass sein mit der Revisionseinlegung beauftragter Pflichtverteidiger dies wegen seines Urlaubs vers344umt habe. Die M366glichkeit einer Wiedereinsetzung sei ihm nicht bekannt gewesen. 2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zul344ssiger Weise erhoben. Der Antrag der jetzigen Verteidigerin verh344lt sich schon nicht in ausreichender Weise dazu, warum der seinerzeit von einem Pflicht- und einem Wahlverteidi-ger vertretene Angeklagte, nachdem er am 10. November 2006 von der angeb-lichen Fristvers344umnis Kenntnis erlangt haben will, ohne Verschulden verhin-dert war, die Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags einzuhalten. 3 Dar374ber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten, er habe seinen Pflicht-verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft gemacht, 247 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erkl344rung des Angeklag-ten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 45 Rdn. 8 f.), zumal der Verteidiger die Behauptung als falsch bezeichnet und darlegt mit dem Angeklagten vereinbart zu haben, keine Revision durchzuf374hren. 4 b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar gem344337 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig angebracht, jedoch unbegr374ndet. 5 Der Angeklagte hat gegen das am 30. Oktober 2006 in seiner Anwesen-heit verk374ndete Urteil erst am 13. November 2006, mithin nach dem am 6 - 4 - 6. November 2006 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt, die somit gem344337 247 341 Abs. 1 StPO versp344tet und vom Landgericht nach 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen war. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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