BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/09 vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 6. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 24. September 2008 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klar-gestellt, dass die Angeklagten statt eines "Versto337es gegen das Waffengesetz" des unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe schul-dig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Verge-hens nach 247 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG verurteilt hat, wird der Schuldspruch da-hin klargestellt, dass die Angeklagten des unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe schuldig sind. Die Formel "wegen Versto337es gegen das Waf-fengesetz" reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (BGH NStZ-RR 2007, 149; Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 42). - 3 - 2. Zutreffend r374gt die Revision das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tat-seite der Angeklagten im Moment des Angriffs auf die Nebenkl344ger. Aus den geschilderten Gesamtumst344nden ergibt sich jedoch mit hinreichender Si-cherheit, dass die von den Angeklagten gegen die Nebenkl344ger angewandte Gewalt zumindest auch der Beutesicherung dienen sollte. 3. Dass die Kammer einen besonders schweren r344uberischen Diebstahl bzw. einen besonders schweren Raub (247247 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) nicht erwogen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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