BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und nach Anh366rung des Beschwer-def374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 6. November 2009 aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung entf344llt, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung gem344337 Nr. 1.b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und drei Monate) und wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfah-rensr374gen und die Verletzung des sachlichen Rechts gest374tzte Revision des 1 - 3 - Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte etwa eine Woche vor dem 1. Dezember 2005 vergeblich, einen Bekannten dazu zu bestimmen, gegen eine Belohnung von 5.000 Euro das von dem Angeklagten in einem Wohn- und Gesch344ftshaus betriebene Ladengesch344ft niederzubrennen. Auf diese Weise wollte der Angeklagte unberechtigterweise in den Genuss von ver-schiedenen Versicherungsleistungen gelangen. 2 Am 1. Dezember 2005 legte der Angeklagte selbst in seinem Ladenge-sch344ft Feuer. Die alsbald von Passanten alarmierte Feuerwehr konnte den Brand vor dem 334bergreifen des Feuers auf wesentliche Geb344udeteile l366schen und mehrere aufgrund der starken Rauchentwicklung hustende Personen aus dem Obergeschoss des Geb344udes evakuieren. Die planm344337ig in Anspruch ge-nommene Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung. 3 2. a) Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen ver-suchter besonders schwerer Brandstiftung, nicht aber die zus344tzliche Verurtei-lung wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung. Durch 247 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer be-sonderen Gef344hrlichkeit unter Strafe gestellt; f374r eine Verurteilung nach 247 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB 247 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstif-tung tritt dann als mitbestrafte Vortat zur374ck, der diesbez374gliche Schuldspruch 4 - 4 - entf344llt, ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedarf (BGHR aaO Konkur-renzen 2 und 3 vgl. auch Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl. vor 247 52 Rdn. 150 m.w.N.). b) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Anregung des Generalbundesanwalts, die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe f374r die versuchte besonders schwere Brandstiftung festzusetzen, folgt der Senat nicht. Zwar wird der Unrechtsgehalt der versuchten Anstiftung von der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung mit erfasst und ist dort im Rahmen der Strafzumessung mit zu ber374cksichtigen (vgl. BGHR aaO Konkur-renzen 2 und 3). Allerdings vermag der Senat angesichts der H366he der ver-h344ngten Einzelstrafen nicht sicher auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses eine niedrigere Freiheitsstra-fe als vier Jahre und neun Monate f374r die allein auszuurteilende versuchte be-sonders schwere Brandstiftung verh344ngt h344tte. 5 Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Erg344n-zende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind m366glich. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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