BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/13 vom 2 7 . August 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . August 201 3 ge mäß § 3 56a StPO beschlossen : Die Anhörungsrüge de r Verurt eilten vom 8. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 die Revision der Ang e- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10 . August 201 2 als u n- begründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge de r Verurteil ten hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen d i e Verurteilte z u- vor nicht gehö rt worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbri n- gen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch de r Verurteil ten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen de r Verurteil ten in vol lem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs g eschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den En t- scheidu ngsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK - Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine wei tere Begründungspflicht für letzt - instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entsche i- dungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Ab s. 1 StPO. Fischer Appl Krehl Ott Zeng 4
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