ECLI:DE:BGH:2018:300518B2STR87.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/18 vom 30. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 30. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2017 im Stra f- a usspruch dahin geändert, dass die gegen ihn verhängte Gesam t- freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate festgesetzt wird . Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- ben s mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, Cannabis) in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in zwei Fällen z u einer Gesamtfreiheit sstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus de n vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründe zum Schul d- spruch sowie z u den Einzelstrafaussprüchen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ) . 1 2 - 3 - Sie führt jedoch zur Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil wurden die Einzelfreiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J ahren und elf Monaten zurückgeführt, nach den Urteilsgründen jedoch auf eine solche von zwei Jahren und neun M o- naten . Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entne h- men. Um ein offensichtliches Fassungsversehen, das einer Berichtigung z u- gänglich wäre, handelt es sich nicht, weil worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist den für sich genommen folgerichtigen und rechtlich unbeden k- lichen Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die darin b e- zeichnete niedrigere G esamtf reiheitsstrafe nicht hätte verhängt werden sollen. Der Senat schließt jedoch aus, dass die Strafkammer eine noch niedrig e- re als die in den Urteilsgründen bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängen wollte, und setzt dies e Gesamtfreiheit s- strafe dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. Senat, Beschluss vom 2 8. Februar 2012 2 StR 544/11, NStZ - RR 2012, 179, 180; Beschluss vom 15. Juni 2011 2 StR 19 4/11 ). Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Appl Krehl Eschelbach Bartel Wimmer 3 4 5
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