BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 88/03 vom7. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen:Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatzvom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos.Gründe: Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin K. als Beistand bestellt wurde.Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort understreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom6. November 2002 - 2 StR 390/02).Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck
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