BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 88/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten H . und M . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. September 2010, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H . hat es zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten M . zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Sat z 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO). Das Landgericht hat nach 19 - tägiger Hauptverhandlung am 29. September 2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, in der die Urteilsurkunde zu de n Akten zu 1 2 - 3 - bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1. Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 6. Dezember 2010. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht d urch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren una b wendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher U m stand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafka mmer. Danach war die Strafkammer während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der A b- setzungsfrist, deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8. Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen eilbedürft i- gen Haftsach en befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeite nd e n weiteren Haftsachen verbunden w a- ren, vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptve r- handlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfa h- rens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094 ; NStZ 1992, 398; 2008, 55; Senat NStZ 2003, 564). Ebenso w e nig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht v o raussehbaren unabänderlichen U m- stand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. BGH NStZ - RR 3 - 4 - 1997, 204 ; 2011, 211). Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahren s ma n- gels erstreckt s ich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Me . und Ma . . Appl Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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