ECLI:DE:BGH:2016:080616U2STR88.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 88/16 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Ju ni 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanwältin beim Bund esgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsste lle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft Beschluss des Landgerichts Gera vom 20. August 2015 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatsk asse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Gera - 2. Strafkammer - hatte mit Urteil vom 1. Deze m- ber 2003 den Verurteilten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuelle n Missbrauch von Kindern, und weg en gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt , seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und sich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Mit hat d ie nämliche Strafkammer des Landgericht s ohne mündliche Hauptverhandlung entschieden , dass die durch das vorbezeichnete Urteil vorbehaltene Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet wird . Zur Begründung hat das Gerich t ausgeführt, dass gemäß § 66a Abs. 2 StGB in der ab 28. August 2002 gelte n- den Fassung ( eingeführt durch Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sich e- rungsverwahrung vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3344) über die Anordnung der Sicherungsverwahrung späteste ns sechs Monate vor eine r möglichen Au s- setzung de r Reststrafe zur Bewährung zu entscheiden sei . Diese Frist sei hier 1 2 - 4 - verstrichen , da d er Verurteilte die verhängte Freiheitsstrafe schon zum 12. Mai 2015 zu zwei Dritteln verbüßt habe . Gegen diese am 28. A ugust 2015 zugestellte Entscheidung hat die . Mit einem am 24. September 2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie ihr Rechtsmittel begründet und ausgeführt, dass über di e Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt auch in Altfällen gemäß § 66a Abs. 3 StGB in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung (eingeführt durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Rege lungen vom 22. Dezember 2010 , BGBl. I S. 2300 ) bis zur vollständigen Vollstreckung der Strafe entschieden werden könne. Der Geset z- geber habe mit der Neuregelung des § 66a StGB erkennen lassen , dass er die Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. nicht als Ausschlu ssfrist habe verstanden wi s- sen wollen. Im Übrigen könne unter den in Art. 316f Abs. 2 EGStGB genannten sechs Das Thüringer O berlandesgericht hat die Sache mit Beschluss vom 20. August 2015 zur Entscheidung über das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof abgegeben. Das vom Generalbunde s- anwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg . 3 4 - 5 - I. Das R echtsmittel ist statthaft und zulässig . 1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft. Zwar hat das G ericht seine Entscheidung als "Beschluss" bezeichnet. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO das statthafte Rechtsmittel wäre. Auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es nicht an. Maßgebend für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, ist das Verfahrensrecht. Danach sind Urteile solche Entscheidungen, die eine mündl i- che Ve rhandlung und eine öffentliche Verkündung voraussetzen. Ohne Bede u- tung ist, ob eine mündliche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung wir k- lich stattgefunden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die betreffende Entscheidung nach dem Gesetz nur aufgru nd mündlicher Verhandlung und im Wege öffentlicher Verkündung hätte ergehen dürfen. Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 200 5 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN) . Nach § 275 a Abs. 2 und 3 StPO ist über die Anordnung der Sicherung s- verwahrung nach Vorbehalt aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Diese Entschei dung ergeht bei Anordnung wie auch bei Absehen von der A n- ordnung gleichermaßen durch Urteil (§ 275 a Abs. 2 i.V.m. § 260 Abs. 1 StPO). Ein schriftliches Verfahren ist dagegen nicht vorgesehen. Die Entscheidung stellt daher auch dann ein Urteil dar, wenn sie trägt und ohne Verhandlung und Verkündung erlassen wurde ( Senat, Urteil vom 5 6 7 8 - 6 - 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff ; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 4 StR 16/11 , NStZ 2011, 693 f. ; KK - StPO/Greger 7. Aufl. § 275a Rn. 19). Da ss die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel irrtümlich als "sofortige B e- schwerde" bezeichnet hat, ist nach § 300 StPO ebenfalls unschädlich. Diese Vorschrift gilt auch für Rech tsmittel der Staatsanwaltschaft ( Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff.; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO , 59. Aufl. , § 300 R n. 2 ) . 2. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht erhoben und be g ründet worden . Die Ausführungen lassen den Willen der Beschwerdeführerin hinreichend erkennen, die angefochtene En t- scheidung wegen eines sachlich - rechtlichen Fehlers zur Nachprüfung zu ste l- len. I I. Die Revision ist unbegründet. Die Überprüfung der Ent scheidung auf die Sachrüge zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die materie l- len Voraussetzungen einer Anordnung der Si cherungsverwahrung nach Vorb e- halt auf der Grund lage der Feststellung en nicht vorliegen, weil die Ausschlus s- frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. verstrichen ist. Nach Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der ab 1. Juni 2013 geltenden Fassung ist § 66a StGB in der ab 1 . Januar 2011 geltenden Fassung nur anz u- wenden, wenn die Tat oder mind estens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll, nach dem 31. Dezember 9 10 11 12 13 - 7 - 2010 begangen worden ist . In allen anderen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB das bisherige Recht anzuwenden . Auf den v orliegenden Fall findet daher § 66a StGB in der ab 28. August 2002 bis 31. Dezember 2010 ge l- tenden Fassung Anwendung, weil die Anlasstaten in der Zeit von April bis Juni 2003 begangen worden sind. Dies gilt nach Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB zwar nur insoweit , als in Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB nichts ander e s bestimmt ist. Entgegen der Au f- fassung des Beschwerdeführers ergibt sich aber aus Art. 316f Abs. 2 EGStGB weder eine über § 66a StGB a.F . hinaus gehende längere Anordnungsfrist noch eine Geltung des § 66a Abs.3 StGB n.F. Durch den in Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB erfolgten Verweis auf Art. 316f Abs. 2 EGStGB soll lediglich sichergestellt werden , dass die bis zum 31. Dezem ber 2010 geltenden V orschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen r ückwirkender Gesetzesanwendung oder nachträglicher Sicherungsve r- wahrung (sog. Vertrauensschutzfälle) nur unter den vom Bundesverfassung s- gericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) f ormulierten hohen Voraussetzun gen weiter anwendbar sind (vgl. BT - Drucks. 17/9874 vom 6. Juni 2012 , S. 30 ; BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292, 294 f. ). Ungeachtet dessen handelt es sich vo r- liegend auch nicht um einen solchen von Art. 316f Abs. 2 EGStGB erfassten Vertrauensschutzfall . Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsve r- wahrung am Maßstab des § 66a Abs. 2 StGB in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung geprüft . Diese Vorschrift war zum Zeitpunkt der letzten A n- lasstat (4. Juni 2003) bereits in Kraft; sie wurde durch das Gesetz zur Einfü h- rung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) mit Wirkung ab 28. August 2002 eingeführt. 14 15 - 8 - Es gilt daher § 66a Abs. 2 a.F. weiter ( vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. August 2013 NStZ 2014, 209; Ullenbruch/Morgenstern in MüKo StGB , 2. Aufl., § 66a Rn. 138). Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindlich e materiell - rechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 3 StR 269/06 , BGHSt 51, 159 , 160 ff.; Urteil vom 7. August 2012 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100, 101; KK - StPO/ Greger, 7. Aufl. § 275a Rn. 7). Ob eine Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. insoweit BGH , B e- schluss vom 25. Oktober 2005 1 StR 324/05, StV 2006, 63 f. ) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsb ereich der Justiz liegen, braucht hier nicht en t- schieden zu werden. Das Landgericht hatte zum 12. Mai 2015, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal eingeleitet. 2. Di e Entscheidung unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil über die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt nur aufgrund einer mündlichen Hauptverhandlung unter Beteiligung der Schöffen durch Urteil entschieden werden kann . Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob die im Beschlussverfa h- ren ergangene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler überhaupt beruhen kann , weil die Sicherungsverwahrung schon wegen Fristversäumnis und damit aus zwingenden Rechtsgründen nicht angeordnet werden ko nnte ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 1 StR 441/05, N StZ 2006, 178 , 179 ; BGH , Urteil vom 14. Juli 2011 4 StR 16/11 , NSt Z 2011, 693, 694 ; KK - StPO/Greger , 16 17 18 19 - 9 - 7. Aufl., § 275a Rn. 24) , fehlt es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen Ve r- fahren srüge. Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel beschränkt sich auf die Rüge des sachlich - rechtlichen Mangels, § 66a Abs. 2 StGB a.F. könne vorliegend nicht als Ausschlussfrist verstanden werden. Zwar ist damit in der Regel auch die allge meine Sachrüge erhoben, weil die Revision zumindest Ei n- zelausführungen zu einzelnen Urteilsteilen - oder grundlagen enthält ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46). Eine Rüge dahingehend, dass die Entscheidung vorliegend auf grund einer Hauptverhan d- lung und unter Beteiligung der Schöffen hätte ergehen müssen, wurde seitens der Beschwerdeführerin aber zu keiner Zeit erhoben. Fischer Appl Esche lbach Ott Zeng 20
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