BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 89/14 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neralbu n- desanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezemb er 2013 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist . 2. Die weiter gehende Revision de s Angeklagten wird ve r- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit V und sichergestelltes Rauschgift nebst Verpackung eingezogen. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Ange klagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmi t- 1 - 3 - tel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angekla gte im Au f- trag eines unbekannt gebliebenen Hintermanns auf dem Luftweg 15.843,7 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 51,4 % (7.709,7 g Kokain - Hydrochlorid) in seinem Gepäck von Brasilien nach Indien transportieren, damit es dort verkauft werden so llte. Bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main, bei welcher der Angeklagte keinen Zugriff auf das Gepäck hatte, wurde er fes t- genommen. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten auf. Auch die Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerfrei; jedoch kennt das Betäubungsmittelgesetz keine Qualifikation bei (versuchte r) Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 14 Rn. 16). Es bleibt insoweit bei einem Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG. Der Senat ändert den Schulds pruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Tat eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehle r- ha f ten Annahme eine s tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten d- gericht hat die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnomme n. Dabei hat es in zulässiger Weise die tateinheitliche Erfüllung zweier Tatbestände strafschärfend 2 3 4 5 - 4 - erhebliche Menge des mitgeführten Rauschgifts - rund das 1540fache der nicht geringen Menge - ist in diesem Rahmen (vgl. auch § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG) jedenfalls als Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen. Vor diesem Hinte r- grund ist sicher davon auszugehen, dass das Landgericht bei rechtlich richtiger Fassung des Schuldspruchs nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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