BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 89/15 vom 7. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die bisher zumindest teilweise erfolgte Vollzi e- hung des Wertersatzverfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. August 2010 - 21 L s 136/09 - 433 Js 28589/08 - sieht der Senat von einer Einziehung in die neue Verfallsen t- scheidung ab. Er ist nicht durch den diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts gehindert, insgesamt durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel
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