ECLI:DE:BGH:2016:290616U2S TR89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 8 9/1 6 vom 29 . Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßige m Eins chleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29 . Juni 2016 , an der tei lgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt in der Verhandlung als Verte idiger des Angeklagten , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urt eil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2015 wird das Verfah ren gegen den Angeklagten M . im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe eingestellt . Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte M . des gewerbsmäßigen Sch leusens von Ausländern in sechs Fällen und des unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patrone n- munition schuldig ist. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwo r- fen. Die im Verfahren zu I I. Ziffer 8 der Urteilsgründe sowie die übr i- gen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Angeklagten M . insoweit entstandenen notwendigen Ausla - gen fallen der Staatskasse zur Last . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen gewerbsmäßigen Schle u- sens von Ausländern in sieben Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs und B e- sitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmun i- tion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergege n richtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwal t- schaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten M . im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlich en Umfang Erfolg. I. 1. Die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift sah folgendes vor: a) Nach dem abstrakten Anklagesatz wurde dem Angeklagten M . und dem Nichtrevidenten Br . vorgeworfen, 19. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2014 in F . und andernorts der Angeklagte M . durch sieben selbständige Handlungen (Zi f- fer 1 bis 4, 6, 7 und 10), der Angeschuldigte Br . durch fünf selbständige Hand - lungen (Ziff er 5, 7 bis 9 und Ziffer 11), im siebten Fall gemeinschaftlich handelnd 1. bis 9. Ausländern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des 1 2 3 - 5 - Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsra um besitzen, Hi l- fe geleistet zu haben, entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Au f- enthaltsgesetzes in das Bundesgebiet oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schenge n- staates einzureisen, wobei die Angeschuldigten dafü r einen Vermögensvorteil erhielten oder sich versprechen ließen, sie wiederholt oder zugunsten der Ausländer handelten und es hinsichtlich des Angeschuldigten Br . im achten Fall bei einem Versuch blieb sowie 10. der Angeschuldigte M . e- b) Zu Ziffer 8 wurde das Geschehen im konkreten Anklagesatz dahin g e- schildert , dass die Angeschuldigten den Entschluss gefasst hätt en , in de r Nach t vom 10. a uf den 11. Januar 2014 fünf eritrei s che Staatsangehörige gegen En t- gelt von Ma . nach F . zu schleusen. Der Ange schuldigte M . habe den Personentransport mit einem Mietfahrzeug von Ma . nach Ba . durchf ühren sollen , der Mitange schuldigte Br . von Ba . nach F . . Br . habe sich deshalb gegen 21.26 Uhr auf den Weg nach Ba . gemacht. Zu einem Treffen mit M . sei es dort nicht gekommen, weil dieser bereits an der italienisch - schweizerischen Grenze kontrolliert und festg e- nommen worden sei. Deshalb sei der Mitangeklagte Br . ohne Passagiere nach F . zurückgekehrt. 2. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil entsprechende Ta t- sachen feststellungen getroffe n. Diese hat es auf die Geständnisse der Ang e- klagten und Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt. Bei der rechtlichen Wertung hat es auch einen Fall des Einschleusens von Au s- 4 5 - 6 - ländern durch den Angeklagten M . im Fall II. Ziffer 8 de r Urteilsgründe an - genommen und dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. II. Die in zulässiger Weise erhobene Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten M . im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe ist b egründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung einer Einzelstrafe richtet. Insoweit liegt ein vom Senat von Amts wegen zu beachte n- des Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens zwingt (§ 260 Abs. 3 StPO) . Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unberührt. 1. Aus dem Anklagesatz ergibt sich eine Beschränkung des Verfo l- gungswillens der Staatsanwaltschaft , der die Tatbe teiligung des Angeklagten M . im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe vom Verhandlungsgegenstand aus - schließt . a) Der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung reicht nur soweit wie der aus der Anklageschrift erkennbar e Verfolgungswille der Anklagebehörde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 1 StR 233/96, BGHS t 43, 96, 99 f. ). Enthält die Anklageschrift mehrere Taten, sind nur diejenigen a n- geklagt, auf die sich der aus der Anklageschrift zu entnehmende Verfolgung s- wille der Staatsanwaltschaft bezieht ( vgl. LR/Stuckenb erg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 35). Eine weitere Tat darf nicht zum Gegenstand des Sachurteils gemacht werden , auch wenn sie in der Anklageschrift erwähnt ist , ohne dass sich jedoch der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft darauf bezieht . 6 7 8 - 7 - Verfahren sgegenstand sind nur Taten einer bestimmten Person . D aher bleibt die Tat im prozessualen Sinn stets auf die in der Anklageschrift als Ang e- schuldigter bezeichnete Person bezogen ( vgl. Senat , Urteil vom 21. Dezember 1983 2 StR 578/83 , BGHSt 32, 215 , 217 ; U rteil vom 20. Dezember 1995 2 StR 113/95 , NStZ 1996, 243 , 244 ; BeckOK - StPO/Eschelbach, StPO, 24. Ed. 2015 , § 264 Rn. 4; MünchKomm - StPO/Norouzi, StPO, 2016, § 264 Rn. 4; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2012, § 264 Rn. 8). Taten eines A n- geschuldigten , die nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst sind, können daher vom Gericht nicht abgeurteilt werden , selbst wenn sie in Bezug auf einen Mitangeschuldigte n zum Gegenstand der Anklage gemacht wurden . Ob ein konkreter Lebens sachverhalt in Bezug auf einen Angeschuldigten zum Verfahrens gegenstand gehören soll, ist durch Auslegung der Anklag e- schrift zu ermitteln. Diese ist aus sich heraus zu interpretieren ( BGH, Urteil vom 17. August 2000 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134). Auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem Schlussvortrag keinen Antrag zu Fall II. Zi f- fer 8 hinsichtlich des Angeklagten M . gestellt hat, kommt es daher nicht an. Die Beschreibung eines strafrechtlich relevanten Geschehens im Ankl a- gesatz ist zwar ein Indiz dafür, dass dieses Geschehen vom Verfolgungswille n der Staatsanwaltschaft umfasst sein könnte ( BGH aaO, BGHSt 43, 96, 100). Die Auslegung kann aber im Einzelfall etwas anderes ergeben , insbesondere wenn mehrere Taten verschiedenen Angeschuldigten in unterschiedliche m U m- fang vorgeworfen werden . b) D em abstrakten Anklagesatz ist eindeutig zu entnehmen, welche Fälle den Mitangeschuldigten M . und Br . jeweils zur Last gelegt werden soll - ten. Dort ist nicht nur die Anzahl der rechtlich s elbständigen Handlungen g e- 9 10 11 12 - 8 - nannt, die den Mitangeschuldigten vorgeworfen wurden, sondern es wurden auch durch individuelle Zuordnung der Fallz iffern die den Mitangeschuldigten jeweils vorgeworfenen Einzelt at en gekennzeichnet . Ergänzend wurde hervo r- gehoben , da s s im siebten Fall von einem gemeinschaftlichen Handeln der be i- den Mitangeschuldigten ausgegangen werden sollte. In allen anderen Fällen wurde der Vorwurf demnach jeweils nur gegen den einen oder den anderen M it angeschuldigten erhoben. Das gilt auch für den Fall II. Ziffer 8 . Die Tatsache, dass der Lebenssachverhalt zum Vorwurf im Fall II. Zi f- fer 8 im konkreten Anklagesatz mitgeteilt wurde und dazu das Verhalten der beiden Mitangeschuldigten umschreibt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis . Dies e Bes chreibung war der Tatsache geschuldet, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Erfüllung des Versuchstatbestands durch den Mitang e- schuldigten Br . den Ablauf des Geschehens erläutern musste, an dem der Angeklagte M . bis zum Erreichen der italienisch - schweizerischen Grenze beteiligt war . Ein Rücks chluss aus dieser Tatsachenschilderung darauf, dass deshalb entgegen dem abstrakten Anklagesatz auch das Verhalten des A n- geschuldigten M . in diesem Fall Gegenstand des Anklagevorwurfs sein sollte, ist nicht angezeigt . Das Legalitätsprinzip zwingt nicht stets dazu, alle Sachverhalte zum G e- genstand einer Anklage gegen alle erkannten Tatbeteiligten zu machen. We l- che Gründe die Staatsanwaltschaft hatte, von einer Anklageerhebung gegen den Angeklagten M . im Fall Ziffer 8 abzusehen, ist zwar der Ankl ageschrift nicht zu entnehmen. D ies ist aber angesichts des eindeutigen Wortlauts des abstrakten Anklagesatzes unerheblich. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen der Staatsanwaltschaf t in der Revisionsbegründung im Hinblick auf eine Stra f- verfolgung im Ausland kommt es für die Auslegung der Anklageschrift daher nicht an. 13 14 - 9 - c) Der als Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe zum Gegenstand der Verurte i- lung gemachte Sachverhalt war nach alle m nicht Teil des Anklagevorwurfs g e- gen den Mitangeschuldigten M . . Die Sachurteilsvoraussetzung einer wirk - samen Anklagerhebung ( § 151 StPO ) ist insoweit nicht erfüllt. Da raus ergibt sich ein Prozess hindernis, das den Senat zur Einstellung des Verfahr ens zwingt, soweit der Angeklagte M . vom Landgericht im Fall II. Ziffer 8 seiner Urteil sgründe verurteilt wurde (§ 260 Abs. 3 StPO). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend. 2. Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheit sstrafe ist trotz Wegfalls d er Einzelstrafe gegen den Angeklagten M . im Fall II . Ziffer 8 der Urteilsgründe nicht angezeigt. D as Landgericht hat gegen den Angeklagten M . vier Einzelfreiheits - strafen von jeweils einem Jahr und vier weitere E inzelfreiheitsstrafe n vo n j e- weils zehn Monaten verhängt; daraus hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Durch die Verfahrenseinstellung entfällt eine Einzelfreiheit s- strafe von zehn Monaten im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe. Der Sena t schließt aus , dass das Landgericht bei Absehen von d ies er Verurteilung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtf reiheitsstrafe erkannt hätte . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 15 16 17 18
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