BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 90/08 vom 26. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 26. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 5. September 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit K366rperverletzung und der versuchten N366tigung schuldig ist. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Verfahrensr374ge ist nicht in zul344ssiger Form erhoben; soweit sie sich gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts wendet, w344re sie auch offen-sichtlich unbegr374ndet. 1 Die Sachr374ge ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; sie f374hrt aber zur 304nderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat die Angeklagte im ersten Tatkomplex nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit K366rperverletzung verurteilt. Das war un- 2 - 3 - zutreffend, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Angeklagte als Mitt344terin den Tatbestand des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vollendet . Der Qualifikationstatbestand des 247 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tats344chlich die Prostitution aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von 247 232 Abs. 1 Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem Sich-Bem344chtigen in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Hand-lungen zu bringen (Fischer StGB 55. Aufl. 247 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung war mit dem Eintritt der von dem Mitangeklagten entsprechend dem gemein-samen Plan herbeigef374hrten Bem344chtigungslage hier offensichtlich gegeben. Die Qualifikationen nach 247 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-beutung" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07; Fischer aaO 247 232 Rdn. 3). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO stand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen blo337en Fehler in der recht-lichen Bewertung handelte und der Angeklagten eine andere oder weiter ge-hende Verteidigung nicht m366glich gewesen w344re. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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