BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 90/11 vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2011 , an der teilgenommen haben: R ichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw a lt , Rechtsa nwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Sta atsanwaltschaft und der N e- benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 2010 im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverle t- zung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. I m Übrigen wird d er Angeklagte freigesprochen; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Das vorbezeichnete Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 5. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. Von Rechts wege n Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten R evisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben den aus dem T e- nor ersi chtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlich sich der Angeklagte am späten Vormitt ag des 5. Februar 2010 den Zutritt zur Wohnung seiner damal i- gen Freundin, der später en Geschädigte n , in dem er sich an der Türsprechanlage als Polizeibeamter ausgab. Hintergrund war, dass die Geschädigte den Angekla g- ten nach einem heftigen Streit am Vorabend nicht treffen wollte. Nachdem die G e- schädigte die T ür geöffnet hatte, drängte sich der Angeklagte sof ort in die Wo h- nung, schloss die Tür ab , packte die schreiende Geschädigte an Hals und Kopf und zerrte sie ins Badezimmer . Er schlug auf sie ein und begann dann, sie sowohl von vorne als auch von hinten mit beiden Händen heftig zu würgen. Die Gesch ä- digte v e rlor dabei ein - oder zweimal kurzzeitig das Bewusstsein und war nahe dem Erstickungstod. Als Folge erlitt sie starke Einblutungen in den B indehäuten beider Augen. Der Angeklagte , der den Tod der Geschädigten billigend in Kauf geno m- men hatte, beendete das W ürgen letztlich von sich aus, obwohl er es hätte fortse t- zen können. Das Geschehen verlagerte sich nun in den Wohn - Schlafraum. Es folgten über Stunden ab wechselnd eher ruhige Phasen, in denen beide miteinander red e- ten oder am Computer saßen , sowie Phasen mit erneute n , auch körperliche n Au s- eina n dersetzungen . Der Angeklagte verlangte mehrfach und eindringlich von der Geschädigten , alle auf dem Computer gespeicherten gemeinsamen Bilder zu löschen. Die Geschädigte weigerte sich jedes Mal und schlug mit einer Vase und einem Telefonhörer dem Angeklagten auf den Kopf . Auch kam es zu Oralverkehr, wobei sich der Angeklagte letztlich selbst befriedigte. Insoweit konnte die Kammer nicht fest st ellen, dass die sexuellen Handlungen gegen den W illen der Nebenkl ä- gerin st at t fanden und von wem " letztlich der Anstoß ausging " (UA S. 11) . Gegen 20 Uhr trafen die Mutter und die Tante des Angeklagten in Begle i- tung der Zeugin S . ein , da sie nach einem kurzen telefonischen Kontakt mit der Geschädigten befürchteten, dass " etwas nicht stimme " (UA S. 12) . E s folgten G e- spräch e in unterschiedlichen Konstellationen , wobei sich der Angeklagte und die Geschädigte auch küssten. Letztlich eskalierte die Situation u nd der Angekl agte begann erneut, die G eschädigte zu würgen. Das Würge n erfolgte mit einer Hand 2 3 4 - 5 - und war weniger intensiv als zuvor; auch wollte der Angeklagte die Geschädigte nicht töten . Mutter und Tante des Angeklagten versuchten, der Ge schädigten zu helfen. Nach einem Biss in den Finger ließ der Angeklagte schließlich von der G e- schädigten ab, die panisch zu einem Nachbarn flüchtete . Insgesamt hielt sich der Angeklagte ca. 10 Stunden in der Wohnung de r G e- schädigten auf. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen vom Eindringen des Angeklagten bis zum Verlassen der Wohnun g als einheitliche Tat gewürdigt und den Angekla g- ten auf der Grundlage seiner Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt . Den spätere n Würgevorgang und " weitere Körperverletzungsdelikte " hat es als nic ht gesondert verfolgbare Teilakte an ge sehen (UA S. 25). Im Hinblick auf den versuchten Totschlag durch das a n- fängliche Würgen der Geschädigte n ist das Gericht von einem strafbefreiend en Rücktritt des Angeklagten aus gegangen . II. Mit ihre n zu U ngunsten d es Angeklagten eingelegten Revision en rügen Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin zu Recht die Bewertung des Tatgesch e- hen s als einheitliche Tat . Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung war daher nachzuholen. Im Übrigen hält de r Schuldspruch rech t- licher Überprüfung stand. 1. Die der Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötung (durch das spätere Würgen) , Geiselnahme und Vergewaltigung zugrundeliegende Beweiswürdigung lässt - en tgegen dem Revisionsvorbringen - kei ne durchgreife n- den Rechtsfehler erkennen. a) Sieht der Tatrichter von einer weitergehenden Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der revisionsgerichtliche n Überp rüfung unt erliegt insoweit nur , ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist 5 6 7 8 9 - 6 - der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rsp r.; vgl. BG H NStZ - RR 2004, 238; 2005, 147). b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der Kammer im Erge b- nis gerecht. Zwar werden weder die Angaben der Geschädigten noch die Einla s- sung des Angeklagten zusammenhängend geschildert. Das Ergebnis de r Bewei s- würdigung ist indes unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der U r- teilsgründe noch vertretbar dargestellt. Es wird deutlich, dass der Tatrichter alle nahe liegenden wesentlichen Beweistatsachen gesehen und jedenfalls nicht unz u- treffend gewer tet hat. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken der E r- örterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen U r- teilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Soweit das Landgericht zugunsten d es Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es der Geschädigten möglich gewesen wäre , die Wohnung " mittels des Schlüssels " zu verlassen (UA S. 24), kann allein daraus, dass ausdrückliche Fes t- stellungen zum zwischenzeitlichen Verbleib des Schlüssels fehlen, nicht geschlo s- sen werden, das Landgericht könn t e nicht bedacht haben , dass der Angeklagte die Wohnung zunächst abgeschlossen hatte. Das Landgericht hat im Rahmen der B e- weiswürdigung auch diesen Umstand ausdrücklich erwähnt und ergänzend erö r- tert, dass die Geschädigte - wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt - die Wo h- nung kurzzeitig verlassen hatte, um zu rauchen . Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die zu G unsten des Angeklagten a n- genommene Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen erfolgt unter Berüc k- sichtigung der Beweisergebnisse und Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Die Kammer würdigt die Angaben der Geschädigten , sie habe aufgrund des vora n- gegangenen Würgens die sexuellen Handlungen über sich ergehen lasse n , " um Schlimmere m zu entgehen " (U A S. 16, 17) . Wenn die Kammer gleichwohl unter Berück s ichtigung dessen, dass es auch nach Angaben der Geschädigten friedliche Phasen gab , in denen einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden (UA S. 18) , der insgesamt außerordentlich ambivalenten Bezi ehung der beiden Beteili g- ten und aufgrund des U mstandes, dass nach dem ersten Würgevorgang die zeitl i- 10 11 12 - 7 - che Reihenfolge der Geschehnisse in der Wohnung nicht sicher festgestellt werden konnte n , letztlich nicht ohne vernünftige Zweifel ausschließen konnte, das s die s e- xuellen Handlungen einvernehmlich stattfanden oder der Angeklagte zumindest davon ausgehen konnte (UA S. 18 ), lässt diese Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch soweit sich die Kammer im Hinblick auf den späteren Würge vorgang nicht v om Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zu überzeugen vermochte, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Angaben der Geschädigten, der Würgegriff sei nur mit einer Hand und w e- niger intensiv als der frühere geführt worden, und sie habe sich mit einem Biss in den Finger des Ang eklagten befreien können (UA S. 20). Eine Lebensbedrohlic h- keit konnte nicht festgestellt werden und weitere Beweiszeichen, aus denen auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zu d iesem Zeitpunkt geschlossen werden könnte und mit denen sich die Kammer hätte auseinandersetzen müssen , fehlen . 2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen indes nicht die Be wertung des mehraktigen Tatgeschehens als einheitliche Tat . Für die Annah me von Tateinheit fehlt es bereits an einer zumindest teilwe i- sen Identität der Ausführungshandlungen in einem für die verwirklichten Körperve r- letzungsdelikte notwendigen Teil . Die beiden Würgevorgänge liegen zeitlich weit auseinander, dazwischen gab es wie derholt friedliche Phasen, in denen die Bete i- ligten auch Zärtlichkeiten austauschten ; w eitere Körperverletzungen, deren Ausfü h- rungshandlungen diesen Zeitraum überdauert haben könnten , hat die Kammer nur seitens der Geschädigten festgestellt (UA S. 25) . Auc h die Annahme einer natürl i- chen Handlungseinheit liegt fern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10 ). Der Angeklagte ist wegen des anfänglichen lebensbedrohlichen Würgens der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StG B) und wegen des späteren Würgens der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schu l- dig. Die insoweit mangels Strafantrags der Geschädigten gemäß § 230 StGB e r- forderliche Annahme des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfo l- 13 14 15 16 - 8 - gung wurde seitens der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Revisionsverfa h- rens erklärt. Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da ergänzende Feststellungen - auch im Hinblick auf we itere Körperverletzu ngsdelikte - nicht zu erwarten sind . § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen . Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. III. Wegen der veränderten Bewertung der Konkurrenzverhältnisse war der A n- geklagte aufgrund der auch z u seinen Gunsten wirkenden Revisi onen (§ 301 StPO) im Übrigen freizusprechen um klarzustellen, dass die angeklagte Ver gewa l- tigung dem A ngeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Im Eröffnungsbeschluss war für alle Gesetzesverletzungen Tateinheit ang e- n ommen wo rden, weil dort, in Übereinstimmung mit der Anklage, ein die ganze Zeit über an dauerndes Verbrechen der Geiselnahme gemäß § 239b StGB angeno m- men wurde . Da aber die Geiselnahme in der Hauptverhandlung nicht erwiesen werden konnte, ist die durch sie bewirkte rechtliche Klammer zwischen den unte r- einander in Tatmehrheit stehenden Körperverletzung sdelikte und der mit diesen in keinem Zusammenhang stehende n angeklagten Vergewaltigung entfallen . Erweist sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft und ist eine der Taten nicht erwiesen, so ist jedenfalls aus Billigkeitsgründen ein Teilfreispruch geboten (BGH NStZ 1992, 398; Meyer - Goßner StPO 5 3 . Aufl. § 260 R n. 12 mwN). Dies gilt auch für den Fall des Wegfalls einer Dauerstraftat , wenn dadurch der tateinheitliche Zusammenhang mit mehreren rechtlich selbständigen Taten, von denen eine nicht erwiesen werde konnte , verl o- ren geht (vgl. BGH VRS 21, 341, 343). Der Senat hat aus diesem Grunde den Tei l- freis pruch mit d er Kostenfol ge aus § 467 Abs. 1 StPO nach geholt. 17 18 19 - 9 - IV. Die auf Grundlage der Annahme des Vorliegens einer einheitlichen Tat ve r- hängte Fr eiheitsstrafe war (auch gemäß § 301 StPO) aufzuheben. Zwar muss allein eine fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen bei gleich bleibenden Schuld - und Unrechtsgehalt nicht zwingend auch den Strafausspruch im Ergebnis gefäh r- den ( BGH NJW 1996, 936, 938; BGH Beschluss vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10 ; vgl. Fi scher StGB 58. Aufl. § 46 R n. 58 ). Hier muss der Stra f- ausspruch aber schon deshalb aufgehoben werden , weil für die vorsätzliche Kö r- perverletzung noch eine Einzelstrafe festzusetzen ist. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 20
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