BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 90/11 vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 20 11 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 3. November 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverle t- zung und der vorsätzlichen Kör perverletzung schuldig ist. 2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten. 3. Das vorbezeichnete Urteil wird im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Fes tstellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittel s , an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 5. Die weitergehende Revi sion wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er sichtlichen Tei l- e r folg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Bewertung des mehraktigen Tatgeschehens als einheitliche Tat. Im Übrigen hält der Schul d- spruch rechtlicher Überprüfung st and. a) Das Landgericht hat das Tatgeschehen vom Eindringen des Ang e- kla g ten in die Wohnung der Geschädigten bis zu deren Verlassen rund 10 Stunden später als einheitliche Tat gewürdigt und den Angeklagten, der nach den Feststellungen die Geschädigte unm ittelbar nach seinem Eindringen bis zur Bewusstlosigkeit würgte, wegen gefährl icher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Einen kurz vor Verlassen der Wo h- nung erfolgten zweiten Würgevorgang und " weitere Körperverletzungsdelikte " hat das Gericht als nicht gesondert verfolgbare Teilakte angesehen (UA S. 25). b) Für die Annahme von Tateinheit fehlt es bereits an einer zumindest teilweisen Identität der Ausführungshandlungen in einem für die verwirklichten Körperverletzungsdelikte n otwendigen Teil. Die beiden Würgevorgänge liegen zeitlich weit auseinander, dazwischen gab es wiederholt friedliche Phasen, in denen die Beteiligten auch Zärtlichkeiten austauschten ; weitere Körperverle t- zungen, deren Ausführungshandlungen diesen Zeitraum ü berdauert haben könnten, hat die Kammer nur seitens der Geschädigten festgestellt. Auch die 1 2 3 4 - 4 - Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt f ern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10). c) Der Angeklagte ist wegen des anfänglichen leb ensbedrohlichen Würgens der ge fährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und wegen des späteren Würgens der vorsätzlichen Körperver letzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Die inso weit mangels Strafantrags der Geschädigten gemäß § 230 StGB er forderliche Annahme des besonderen öffentlichen Int e- resses an der Strafverfolgung wurde seitens der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Revisionsverfahrens erklärt. Der Senat hat den Schuldspruch in entsprec hender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbs t geändert, da ergänzende Feststellungen - auch im Hinblick auf we itere Körperverletzungsdelikte - nicht zu erwarten sind. § 358 Abs. 2 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da er das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nic ht ausschließt (vgl. BGH NStZ 2011, 212, 213; Be schluss vom 27. Juli 2010 - 4 StR 165/10). Auch § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. 2. Wegen der veränderten Bewertung der Konkurr enzverhältnisse war der Angeklagte im Übrigen freizusprechen um klarzustellen, dass die angekla g- te Vergewaltigung dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Im Eröffnungsbeschluss war für alle Gesetzesverletzungen Tateinheit ange nommen wo rden, wei l dort, in Übereinstimmung mit der Anklage, ein die ganze Zeit über an dauerndes Verbrechen der Geiselnahm e gemäß § 239b StGB angenommen wurde. Da aber die Geiselnahme in der Hauptverhandlung nicht erwiesen werden konnte, ist die durch sie bewirkte rechtlic he Klammer zwischen den untereinander in Tatmehrheit stehenden Körperverletzungen und 5 6 7 8 - 5 - der mit diesen in keinem Zusammenhang stehenden, angeklagten Vergewalt i- gung entfallen. Erweist sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft und ist eine der Taten nicht erwiesen, so ist jedenfalls aus Billigkeitsgründen ein Teilfreispruch geboten (BGH NStZ 1992, 398; Mey er - Goßner StPO 53. Aufl. § 260 R n. 12 mwN). Dies gilt auch für den Fall des Wegfalls einer Dau erstraftat, wenn dadurch der tatei n- heitliche Zusammenhang mit mehreren rechtlich selbständigen Taten, von d e- nen eine nicht erwiesen werde konnte, verlo ren geht (vgl. BGH VRS 21, 341, 343). Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfreispruch mit d er Kostenfo lge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt. 3. Die auf Grundlage der Annahme des Vorliegens einer einheitlichen Tat für die gefährliche Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe war wegen des zu Lasten des Angeklagten zugrunde gelegten, erhöhten Schuldumfan gs au f- zuheben. Zwar muss allein eine fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen bei insgesamt gleich bleibenden Schuld - und Unrechtsgehalt nicht zwingend auch 9 - 6 - den Strafausspruch im Ergebnis gefährden (BGH NJW 1996, 936, 938; BGH Be schluss vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10 vgl. Fi scher StGB 58. Aufl. § 46 R n. 58). Hier muss der Strafausspruch aber schon deshalb aufgehoben we r- den , weil für die vorsätzliche Körperverletzung noch eine Einzelstrafe festzuse t- zen ist. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy